Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten

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schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen vorgesehen sei (Art. 33 Abs. 1 Bst. c VE-PolAG). Es erscheint der Bankiervereinigung mehr als fraglich, ob das DSG den Rechtsschutz der betroffenen Person gewährleisten könne. Anders als beim Verwaltungsverfahren würden im vorgeschlagenen polizeilichen Informationsaustausch Daten sofort ausgetauscht, bevor in einem rechtsstaatlichen Verfahren in der Schweiz über die Zulässigkeit des Datenaustausches befunden worden sei. Weil der betroffenen Person gemäss Konzeption des PolAG nur die Beschwerdemöglichkeiten der Datenschutzgesetzgebung gewährt würden, stelle sich die Frage, ob mit der vorliegenden Regelung in der Praxis nicht eine Umgehung der Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes (IRSG; SR 351.1) bewirkt werde. Zu einer Aushebelung der bewährten Regeln über Amts- und Rechtshilfe dürfe es jedoch nicht kommen. Es würde deshalb begrüsst, wenn im Gesetz eine klare Abgrenzung zwischen Amts- und Rechtshilfe festgehalten bzw. die Aufgaben und Grenzen der Polizeikooperation im Gesetz präzise erläutert würden.

• Gemäss der Universität Basel stellt die Weitergabe von Personendaten an ausländische Adressaten im Rahmen der polizeilichen Amtshilfe einen qualifizierten Eingriff in die Grund- und Verfahrensrechte der betroffenen Person dar. Diese müsse über die vorgesehene Datenweitergabe informiert werden, damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz erfüllt seien und die betroffene Person die ihr zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auch ausüben könne.19

Die SP und Privatim (+BS) bemängeln, dass fedpol im Zusammenhang mit der Informationsweitergabe wiederholt ein allzu grosses Ermessen eingeräumt werde. So verfüge fedpol im Rahmen von Artikel 46 Absätze 1 und 2 (Datenweitergabe ohne gesetzliche oder staatsvertragliche Grundlage über einen (allzu) weiten Ermessensspielraum. Ebenso bedeute die Regelung in Artikel 49 Absatz 5 Buchstaben a und b (Bekanntgabe von ausländischen Daten an einen Drittstaat oder ein internationales Organ) im Ergebnis, dass es im Ermessen von fedpol liege, ob Personendaten ohne Schutzgarantie in Ausland übermittelt werden dürften oder nicht.

3.6.9 Artikel 48 (Zusätzliche Verweigerungsgründe)

Für den SAV sollte der Verweigerungsgrund von Absatz 2 Buchstabe a (Grundsätze des Rechtshilferechts) im Zweifel bejaht werden, so dass ein Gericht über die Frage der Rechtshilfe entscheiden muss.

3.6.10 Artikel 52 (Weiterleitung kantonaler Ersuchen über fedpol an das Ausland)

Bezüglich Buchstabe a wünscht BE eine Präzisierung des Gesetzeswortlauts, damit aus der Bestimmung klarer hervorgehe, wann ein Bagatellfall vorliegt.

3.6.11 Artikel 65 (Verweigerung)

BE stellt die Frage, warum Artikel 65 nicht in Artikel 41 integriert werde.

3.7 Bemerkungen zum 6. Titel (Polizeiliche Informationssysteme des Bundes)

3.7.1 Generelle Bemerkungen

Die KKPKS beurteilt den 6. Titel insgesamt als präzis und klar formuliert.

Die GPS und die DJS/GrR.ch bedauern, dass die Schaffung eines umfassenden Gesetzes nicht dazu genutzt wurde, um die Thematik der polizeilichen Datenbanken grundsätzlich zu überprüfen. Als erster Schritt sei umfassende Transparenz herzustellen, durch regelmässige Übersichten und umfassende Statistiken für sämtliche polizeilichen Datenbanken. Es sei

19 Die Stellungnahme der Universität Basel enthält einen ausformulierten Vorschlag für eine neue Gesetzesbestimmung mit der Sachüberschrift "Information der betroffenen Person".