Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht
3.4.9 Artikel 15-17 generell (Informanten und Vertrauenspersonen)
Zustimmung: Die SKG beurteilt die begriffliche Klärung bezüglich Informanten und Vertrauenspersonen als sinnvoll.
Ablehnung: Für den SGB ist der Umstand, dass die von Informanten und Vertrauenspersonen beschafften Informationen vertraulich sind, mit dem Unmittelbarkeitsprinzip im Strafprozess und mit den Verteidigungsrechten eines Angeklagten unvereinbar.
3.4.10 Artikel 15 (Informanten)
Für BE sollten die Informanten im Gesetz nicht erwähnt werden; eine Regelung sei nicht notwendig.
3.4.11 Artikel 16 (Vertrauenspersonen)
Drei von den 4 Vernehmlassungsteilnehmern, die sich speziell zu Art. 16 äussern, tun dies im ablehnenden Sinn:
Kritikpunkt ist zunächst die Abgrenzung zur StPO: Nach Ansicht des SGB sind Vertrauenspersonen als eigentliche verdeckte Ermittler zu qualifizieren, die entsprechend im BVE abschliessend geregelt seien. Es könne deshalb nicht sein, dass im Rahmen des PolAG Vertrauenspersonen im Staatsschutzbereich "ohne jegliche weitere Voraussetzung eingesetzt werden dürfen". Da sie als "allgemeine" Mittel der Informationsbeschaffung vorgesehen seien, "wären sie künftig in sämtlichen Bereichen staatsschützerischer Tätigkeit einsetzbar", womit die Schweiz "auf dem besten Weg [sei], wieder ein Spitzel- und Schnüffelstaat zu werden."
Weiter beurteilen GPS und DJS/GRR.CH den Verweis in Absatz 2, wonach andere Massnahmen der Informationsbeschaffung aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert sein müssen, als eine Leerformel, weil das Ziel der Informationsbeschaffung nicht bekannt sei. Diese beiden Vernehmlassungsteilnehmer stellen weiter die Frage nach der Beweisverwertung im Strafverfahren: Ob nun die durch die Vertrauensperson beschafften Informationen für das spätere Verfahren so aufbereitet würden, dass ihr Einsatz nicht mehr erkennbar sei, oder anstelle der Vertrauensperson die Führungsperson im Strafverfahren als Zeuge auftrete
- beides sei für ein faires Strafverfahren inakzeptabel.
Bezüglich Absatz 3 zweiter Satz (Pflicht zur Dokumentierung), erachtet es BE als heikel, auf die Pflicht zur Aktenführung speziell aufmerksam zu machen; dies könne zu entsprechenden Bedürfnissen bezüglich des Rechts auf Gewährung von Akteneinsicht führen. Privatim (+ BS + SP) wiederum vermisst eine genauere Regelung dessen, was zu dokumentieren sei.
3.4.12 Artikel 17 (Entschädigung und Prämien)
Zustimmend äussert sich SO: Die Möglichkeit zur Zahlung von Entschädigungen und Prämien entspreche einem praktischen Bedürfnis; zu Recht erhielten die Behörden Ermessensspielraum.
BE differenziert: Die Zahlung von Prämien sei abzulehnen. Denn dies könne dazu führen, dass in den Kantonen von Seiten möglicher Vertrauenspersonen entsprechende Wünsche geltend gemacht werden bzw. eine Abwanderung zum Bund oder zu analoge Verhältnisse aufweisenden Kantonen erfolgt. Die Spesenentschädigung sei hingegen zu befürworten.
Die 4 weiteren Stellungnahmen, die sich speziell zu Art. 17 äussern, tun dies im ablehnenden Sinn:
Die CSP will die Bestimmung ersatzlos gestrichen haben. Denn das "in-Aussicht-stellen" von Prämien könne Informanten und Vertrauenspersonen zu einem Handel mit Informationen verleiten, was abzulehnen sei. Amnesty Int. sieht mit einer Auszahlung von Prämien die Gefahr verbunden, dass damit Anreize für eine übermässige und unwahre Informationsweitergabe geschaffen werden. Der SAV erachtet es als ausserordentlich fragwürdig, dass (anonyme) Informanten und Vertrauenspersonen mit Prämien entschädigt werden sollen. Die Auszahlung einer solchen Prämie müsse zumindest aktenkundig gemacht werden. Für den CCC würde fedpol mit Entschädigungen an Personen, die unter Umständen anonym bleiben