Bericht_2A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

 Das Symbol eines Lastwagens bezieht sich auf dem Überholverbot «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45; Art. 26 Abs. 2 SSV) sowie auf dem Signal «Mindestabstand» (2.47; 28 Abs. 1 SSV) auf alle Motorwagen und Sattelmotorfahrzeuge, deren Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt. Auf den übrigen Signalen bezieht sich das Symbol auf die schweren Motorwagen zum Sachentransport (z. B. Art. 19 Abs. 1 Bst. d SSV). Neu soll die Bedeutung des Symbols einheitlich festgelegt werden (Art. 107 Abs. 2, 108 E-StBV).

 Beschränkung auf das Mitführen eines einachsigen Anhängers an «übrigen Fahrzeugen» in Artikel 69 Absatz 1 VRV wird aufgehoben. Neu darf gemäss Artikel 28 Absatz 1 E-StBV an Motorfahrzeugen und Fahrrädern grundsätzlich ein beliebiger Anhänger mitgeführt werden.

 Die heutigen Absätze 6 und 7 von Artikel 67 VRV, wonach für alte Fahrzeuge höhere Achslasten zulässig sind, werden ersatzlos gestrichen. Die betroffenen Fahrzeuge konnten nun bereits über eine sehr lange Zeit von diesen Ausnahmebestimmungen profitieren. Neu soll aber nach Möglichkeit auf solche Ausnahmen und Differenzierungen verzichtet werden und die allgemeinen Regeln und Standards sollen eingehalten sein. Da überdies der praktische Bedarf relativ gering sein dürfte, weil die Bestimmungen nur noch eine kleine Anzahl Fahrzeuge betreffen und diese mit den normalen Achslasten weiterhin verkehren dürfen, rechtfertigt sich ein Verzicht auf diese Sonderregeln.

4. Abbau des Schilderwalds

Es liegt im Aufgabenbereich der Vollzugsbehörden dafür zu sorgen, dass kein Schilderwald entsteht und dass unnötige Signale entfernt werden. Auf Ebene der Rechtsetzung kann für diese Problematik lediglich ein untergeordneter Beitrag geleistet werden, zumal bereits heute ausdrücklich festgehalten wird, dass Signale und Markierungen nicht unnötigerweise angebracht werden, jedoch nicht fehlen dürfen, wo sie unerlässlich sind (Art. 101 Abs. 3 SSV). Es wurde versucht, diese für die Vermeidung eines Schilderwalds zentrale Bestimmung stärker zu betonen und sie auch besser durchsetzbar zu gestalten.

Im Rahmen der Vorkonsultation wurde vorgeschlagen, verschiedene Signale ersatzlos aufzuheben. Diese Vorschläge sind zum Teil auf heftige Kritik gestossen. Effektiv zeigte sich, dass für fast jedes Signal ein sinnvoller Einsatzbereich besteht. Aus diesen Gründen werden in den vorliegenden Entwürfen nur noch wenige Signale zur Aufhebung vorgeschlagen. Hingegen sind die spezifischen Anordnungsbedingungen für gewisse Signale in einem restriktiveren Sinn als bisher formuliert, so dass der Anwendungsbereich der betroffenen Signale auf die tatsächlich sinnvollen Fälle eingeschränkt wird. Bei vielen Signalen waren bisher gar keine spezifischen Anordnungsbedingungen vorhanden. Es kann also festgehalten werden, dass der textliche Umfang dieser Bedingungen zunimmt mit dem Ziel, weniger Signale auf der Strasse zu haben.

4.1 Modifizierte Aufstellungsvorschriften und Anordnungsbedingungen:

 Grundsatz: Eine Anordnung ist nur an einer einzigen Stelle zu signalisieren (Art. 7 Abs. 2 E-BSSV).

 Bisher war geregelt, dass am gleichen Pfosten zwei, in zwingenden Ausnahmefällen drei Signale angebracht werden dürfen (Art. 101 Abs. 6 SSV). Die Praxis legt diese Bestimmung oft extensiv aus, indem sie ergänzende Angaben zu Signalen nicht berücksichtigt oder z. T. indem sie eine Tafel, auf der mehrere Signale angeordnet sind, als ein einziges Signal im Sinne von Artikel 101 Absatz 6 SSV betrachtet. Die Bestimmung hat zum Zweck, die gute Erkennbarkeit jeder Anordnung zu gewährleisten. Daher wird neu eine Formulierung vorgeschlagen, welche ausdrückt, dass einzig die Anzahl Anordnungen pro Pfosten massgebend ist. Als Anordnung ist dabei auch jede einzelne ergänzende Angabe zu Signale zu betrachten, wobei etwa eine beispielhafte Aufzählung als Einheit und damit als eine Anordnung zu betrachten ist. Angesichts der Praxis dürfte es aber unvermeidlich sein, diesfalls die Anzahl der möglichen Anordnungen zu erhöhen (neu maximal drei Signale pro Pfosten, in Ausnahmefällen vier). Zudem soll die Regel neu auch für Wegweiser und Lichtsignalanlagen gelten, wobei