Bericht_2A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten

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Dies führte dazu, dass im FLAG-Leistungsauftrag des ASTRA für die Periode 2007 bis 2011 das Ziel aufgenommen wurde, jene Vorschriften zu verwesentlichen, die sich direkt an den Verkehrsteilnehmenden richten. Dabei wurden folgende Vorgaben formuliert:

 Revision der VRV und der SSV;

 Reduktion der Vorschriften um 20 %;

 Keine Abstriche bei der Verkehrssicherheit und beim Umweltschutz.

Zwecks Umsetzung dieses Ziels wurde das Projekt VERVE (Verwesentlichung der Verkehrsregeln) lanciert. Seitens des Departements erfolgte zusätzlich die Vorgabe, dass der heutige Inhalt der VRV und der SSV auch in Zukunft nicht auf mehr als zwei Verordnungen aufgeteilt werden soll.

2. Ziele des Projekts VERVE

Im Rahmen des Projekts wurden Haupt- und gewisse zusätzliche Ziele formuliert. Im Vordergrund steht dabei die Erhöhung der Benutzerfreundlichkeit, die wie folgt erreicht werden soll:

 Optimierte Übersichtlichkeit;

 Erleichterter Zugang zu den für die jeweiligen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer relevanten Bestimmungen;

 Verständlichere Formulierungen;

 Weglassen von unwesentlichen und überflüssigen Regeln und Differenzierungen.

Als Hauptziele wurden zudem bezeichnet:

 Benutzerfreundlichkeit auch bei der Strassenbenützung: Die Strassenbenützerin und der Strassenbenützer kennt und erkennt die verschiedenen in den unterschiedlichen Situationen zu beachtenden Regeln besser, die Verständlichkeit von Verkehrsanordnungen wird erhöht;

 Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit: Durch die Reduktion der Normendichte werden die Regelungen besser beachtet.

Als zusätzliche Ziele wurden festgelegt:

 Verbesserung der rechtlichen Grundlagen: Aufnahme von Aspekten, welche in der Praxis unbestritten sind, deren rechtliche Regelung aber fehlt, oder die nur auf Weisungs- oder Norm-Ebene geregelt sind, die aber angesichts ihrer Bedeutung in die Verordnung gehören;

 Beitrag zur Reduktion des Schilderwalds;

 Berücksichtigung neuer Erkenntnisse, Weiterentwicklung des Rechts.

Nicht als eigentliches Ziel wurde die Vorgabe betrachtet, wonach der Umfang der neuen Verordnungen im Vergleich zu den geltenden um mindestens 20 % reduziert werden soll. Vielmehr wurde davon ausgegangen, dass sich dieser Abbau ohnehin ergibt, wenn die aufgeführten Ziele angestrebt werden. Auf diese Weise wird auch vermieden, dass diesem Aspekt ein zu zentrales Gewicht zukommt. Zudem war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, die Anzahl der Verkehrsregeln oder der angebrachten Signale um 20 % zu reduzieren: ersteres würde mit der ebenfalls gemachten Vorgabe, wonach Verkehrssicherheit und Umweltschutz nicht beeinträchtigt werden dürfen, in Widerspruch geraten, letzteres liegt ausserhalb des Einflussbereichs des Bundes, da für die Signalisation primär die kantonalen Behörden zuständig sind.

Die verschiedenen Ziele und Vorgaben lassen sich oft ohne Weiteres miteinander kombinieren. In verschiedenen Fällen können aber Zielkonflikte entstehen und vor allem können die Ziele der Vorgabe widersprechen, den Umfang der Verordnungen zu reduzieren. Wenn möglich soll dabei dem Hauptziel der Benutzerfreundlichkeit der Vorrang eingeräumt werden: Auf eine Kürzung soll dann verzichtet werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit und die Verständlichkeit von bedeutsamen Regeln beeinträchtigt werden könnten. Auch das Ziel der Weiterentwicklung des Rechts steht in einem potentiellen Widerspruch zur Reduktionsvorgabe: Zwar erscheint eine Totalrevision ohne Berücksichtigung neue-