Bericht_2A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

4.3 Aufhebung von Signalen:

Folgende Signale werden als nicht mehr erforderlich betrachtet und sollen aufgehoben werden:

 Gefahrensignal «Fussgängerstreifen» (Art. 11 Abs. 1 SSV):

Das Signal «Fussgängerstreifen» (1.22) kündigt Fussgängerstreifen an, die die Führerin oder der Führer nicht rechtzeitig erkennen kann oder Fussgängerstreifen auf dicht und schnell befahrenen Strassen.

Nicht rechtzeitig erkennbare Fussgängerstreifen können nicht toleriert und müssen saniert werden. Auf schnell befahrenen Strassen sind Fussgängerstreifen i. d. R. mit Lichtsignalanlagen zu sichern. Die bei Fussgängerstreifen ohne Lichtsignalanlagen verträgliche Fahrzeugmenge wird auf Normebene beschränkt. Daher hat das Gefahrensignal «Fussgängerstreifen» seine Existenzberechtigung verloren.

Nach wie vor erhalten bleibt aber das Signal «Standort eines Fussgängerstreifens», mit dem beim Fussgängerstreifen dessen Standort verdeutlicht werden kann.

 Gefahrensignal «Flugzeuge» (Art. 14 Abs. 2 SSV):

Das Signal «Flugzeuge» warnt vor tieffliegenden Flugzeugen oder rollenden Flugzeugen in der Nähe von Flugplätzen und Flugpisten.

Im Bereich, in dem Flugzeuge starten und landen, ist in der Regel auch der Flugplatz bzw. die Flugpiste erkennbar. Dass mit tieffliegenden Flugzeugen gerechnet werden muss, ergibt sich aus dieser örtlichen Situation ohne Weiteres. Zudem wird man in der Regel hören und sehen, wenn sich ein Flugzeug nähert. Wenn demgegenüber Flugzeuge über eine Strasse rollen, dürfte eine Warnung mit dem Signal «Flugzeuge» ohnehin kaum ausreichend sein, sondern es müssten weitergehende Massnahmen ergriffen werden.

 Vorschriftssignal «Mindestgeschwindigkeit» (Art. 23 SSV):

Das Signal «Mindestgeschwindigkeit» schreibt die Geschwindigkeit in Stundenkilometern vor, die bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht unterschritten werden darf. Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen (z. B. wegen Besonderheiten des Fahrzeugs oder der Ladung), ist das Weiterfahren untersagt.

Hauptanwendungsfall dieses Signals sind Autobahnen mit drei Fahrstreifen. Dort ist es aber aufgrund der neu vorgeschlagenen Bestimmung, wonach auf derartigen Autobahnen der linke Fahrstreifen nur noch von Fahrzeugen benützt werden darf, die eine Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen dürfen (nicht mehr wie bisher 80 km/h) nicht mehr notwendig und wird nicht mehr gebraucht. Auch ohne zusätzliches Signal soll es neu allen Fahrzeugen, die nicht mehr als 100 km/h fahren dürfen, verboten sein, den linken von drei Fahrstreifen zum Überholen zu benützen, wodurch z. B. Busse von der Nutzung dieses Fahrstreifens ausgeschlossen werden.

 Vortrittsignale «Einfahrt von rechts» und «Einfahrt von links» (Art. 41 SSV):

Die Signale «Einfahrt von rechts» (3.07) und «Einfahrt von links» (3.08) kündigen der Führerin bzw. dem Führer auf Autobahnen und Autostrassen an, dass sie oder er mit einfahrenden Fahrzeugen zu rechnen hat, gegenüber denen sie oder er vortrittsberechtigt ist.

Es besteht kaum der Bedarf, eine Autobahneinfahrt zu kennzeichnen. In den seltenen Fällen, wo dies erforderlich erscheint, wird bereits heute i. d. R. das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) verwendet. Der Bedarf nach den Signalen «Einfahrt von rechts» und «Einfahrt von links» ist heute kaum mehr gegeben. Hingewiesen werden kann noch darauf, dass gemäss Wiener Übereinkommen diesen Signalen – anders als in der Schweiz - keine andere Bedeutung beigemessen wird als dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt».

 Vortrittsignal «Doppeltes Andreaskreuz» (Art. 93 Abs. 3 SSV):

Das «Einfache Andreaskreuz» kennzeichnet einen Bahnübergang mit einem Gleis, das «Doppelte Andreaskreuz» einen Bahnübergang mit mehreren Gleisen.

Ob ein Bahnübergang mit einem Gleis oder mehreren Gleisen ausgestattet ist, dürfte für die Verkehrsteilnehmenden keine Rolle spielen. Daher sollen die Signale «Doppeltes Andreaskreuz» (3.23, 3.25) aufgehoben werden. Selbstverständlich soll aber das «Einfache Andreaskreuz» (3.22, 3.24) erhalten bleiben.