Bericht_2A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten
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müssen (Art. 71 E-StBV). Aus Sicherheitsgründen ist kaum vertretbar, dass sich eine Segway-Fahrerin bzw. ein Segway-Fahrer links eines Radstreifens bewegen muss.
Stärkere Berücksichtigung von Signalen in lichttechnischer Ausführung und Wechselsignal- und Wechseltextanlagen (Art. 82 Abs. 6 und v.a. Art. 135 E-StBV, Art. 6 Abs. 2, 8 Abs. 2 E-BSSV).
Die Signale «Parkieren gestattet», «Parkieren mit Parkscheibe» und «Parkieren gegen Gebühr» werden neu in zwei Formaten angeboten (neben dem bisherigen rechteckigen neu auch in einem quadratischen Format, vgl. Anhang E-StBV).
Die Ausnahmen vom Halte- und Parkierverbot werden erweitert, indem auf einer Zusatztafel auch die Symbole «Parkieren mit Parkscheibe» und «Parkieren gegen Gebühr» zugelassen werden (Art. 147 Abs. 3 E-StBV).
Definition einer neuen Zusatztafel, welche Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen beigefügt werden kann und den Güterumschlag gestattet (Art. 148 Abs. 2 E-StBV).
Forschung «Für den motorisierten Verkehr und für den Langsamverkehr ganz oder teilweise zugängliche Streifen in der Mitte der Fahrbahn (Mehrzweckstreifen)» (VSS 195/98, 2007): Neu soll vorgesehen werden, dass derartige Mehrzweckstreifen mittels Führungslinien von den Fahrstreifen abgegrenzt werden können (Art. 69a E-BSSV).
Forschung «Einsatz gelb hinterlegter Signale» (VSS 1998/196, 2005) führte im Rahmen der Vorkonsultation zum Vorschlag, wonach kurzfristige Signale im Zusammenhang mit Baustellen auf rechteckigen gelben Tafeln dargestellt werden können. Aufgrund einer Vielzahl ablehnender Stellungnahmen wird dieser Vorschlag in den vorliegenden Verordnungsentwürfen nicht weiter verfolgt. Vorgeschlagen wird statt dessen einzig, dass das Gefahrensignal «Baustelle» auf einer orangen Tafel dargestellt werden kann (Art. 73 Abs. 2 E-BSSV).
2. Lichtsignalanlagen
E- StBV Art. 6 Abs. 2, 154-160, separat zu beschliessende Änderungen
E-BSSV Art. 59-63, Übergangsbestimmungen
Ausgangspunkt bei der Überarbeitung des Kapitels «Lichtsignale» bildete die in der Praxis gemachte Feststellung, wonach das sogenannte «Konfliktgrün» (gleichzeitiges Grün für den Fahrverkehr und den Fussgängerinnen und Fussgängern auf der Querstrasse bzw. gleichzeitiges Grün für die Linksabbierinnen und Linksabbieger und den Gegenverkehr) immer wieder zu unfallträchtigen Situationen führt. Diese Feststellung wird bestätigt durch einen Forschungsbericht der bfu, der zum Ergebnis gelangte, dass die Bedeutung des Vollgrüns (im Gegensatz zu den grünen Pfeilen in einer Lichtsignalanlage) vom überwiegenden Teil der Bevölkerung nicht korrekt erfasst wurde. Zuwenig bekannt ist, dass beim Abbiegen dem entgegenkommenden Verkehr sowie den Fussgängerinnen und Fussgängern auf der Querstrasse der Vortritt eingeräumt werden muss. In enger Zusammenarbeit mit der für Lichtsignalanlagen zuständigen Expertenkommission der VSS wurden Möglichkeiten geprüft, um diesen Zustand zu optimieren.
Im Rahmen der Vorkonsultation wurde vorgeschlagen, dass bei Dreifarbenampeln für den allgemeinen Fahrverkehr (mit rotem, gelbem und grünem Licht) generell Lichter mit Pfeilen zu verwenden sind und auf das «Vollgrün» (= grünes Licht ohne Darstellung von Pfeilen) ebenso wie auf das «Vollgelb» und das «Vollrot» verzichtet werden soll. Dieser Vorschlag wurde aber stark bestritten, weil er über das Ziel hinaus schiesse und den Gemeinwesen hohe Kosten verursache.
Aufgrund dieser Eingaben in der Vorkonsultation wird jetzt nicht mehr der vollständige Verzicht auf Lichter ohne Pfeile vorgeschlagen, sondern eine Einschränkung ihres Einsatzbereichs. Lichter ohne Pfeile sollen bei Dreifarbenampeln nur noch verwendet werden dürfen, wenn die Fahrzeugführerin und der Fahrzeugführer, denen die Fahrt mit Grün freigegeben wird, keinen anderen Strassenbenützerinnen und -benützern den Vortritt einräumen müssen. Muss hingegen andern Strassenbenützerinnen und -benützern der Vortritt gewährt werden, so sollen stets Lichter mit Pfeilen verwendet werden,