Bericht_2A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten

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Alle bisherigen Kapitel und Bestimmungen beziehen sich einzig auf die Signale und Markierungen und weisen für die Strassenreklamen keine Bedeutung auf. Daher werden Strassenreklamen im Gegensatz zu heute erst nach den formellen Bestimmungen für die Signalisation dargestellt und von diesen klar abgegrenzt (12. Kapitel: Strassenreklamen).

Am Schluss steht das 13. Kapitel «Straf- und Schlussbestimmungen», welches sich auch auf die Strassenreklamen bezieht.

Der Anhang der heutigen SSV wird neu in die E-StBV integriert. Hingegen soll für die E-BSSV ein neuer Anhang geschaffen werden. Darin wird zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit und aus Praktikabilitätsgründen die Liste mit jenen Normen aufgenommen, welche vom UVEK als rechtsverbindlich erklärt wurden. Bisher bestand eine eigene Verordnung über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwege anwendbaren Normen8. Mit der Integration in die E-BSSV kann sie aufgehoben werden.

D. Formale Änderungen

Ein Grossteil der formalen Änderungen ergibt sich aus den gesetzestechnischen Anforderungen der Bundeskanzlei und des Bundesamts für Justiz. Die entsprechenden Grundsätze müssen daher bei jedem Rechtsetzungsvorhaben angewandt werden.

Die meisten dieser formalen Änderungen bewirken eine Reduktion des Textumfangs. Mit ihnen kann daher ein gewichtiger Beitrag zur Vorgabe, den Umfang der Vorschriften um 20 % zu reduzieren, geleistet werden.

Diese gesetzestechnischen Anforderungen sind in den vorliegenden Entwürfen aber nicht immer bis in die letzte Konsequenz umgesetzt. Im Einzelfall wird davon zugunsten der Benützerfreundlichkeit abgewichen, insbesondere um die Lesbarkeit von einzelnen Bestimmungen zu verbessern (z. B. indem gewisse Aspekte, die bereits im SVG enthalten sind, in der Verordnung wiederholt werden, oder indem einer längeren Formulierung zulasten einer knapperen zwecks Erhöhung der Verständlichkeit der Vorrang eingeräumt wird). Generell kann darauf hingewiesen werden, dass ein grosses Gewicht auf verständliche Formulierungen und auf die Vereinheitlichung der Terminologie gelegt wurde.

Die nachfolgend unter den einzelnen Ziffern angeführten Beispiele sind nicht abschliessender Natur.

1. Keine Wiederholungen zwischen Gesetz und Verordnungen

In der heutigen VRV und SSV beschränken sich gewisse Bestimmungen auf die Ausführung der SVG-Normen, ohne diese zu wiederholen (z. B. Art. 46 VRV). Oftmals wird aber der Gehalt des SVG bzw. ein Teil davon in den Verordnungen erneut wiedergegeben, was bei den Benützerinnen und Benützern den Eindruck erwecken kann, dass der Verordnungstext abschliessend ist. Aufgrund der in unserem Amt eingehenden Fragestellungen zeigt sich immer wieder, dass das SVG von den Anwenderinnen und Anwendern oft zu wenig beachtet wird. Indem neu der SVG-Inhalt nicht mehr wiederholt wird, soll den Benützerinnen und Benützern verdeutlicht werden, dass die wichtigsten Grundsätze eben im übergeordneten Gesetz enthalten sind und dieses für die Interpretation der Verordnungsbestimmungen zwingend herangezogen werden muss.

Zum Teil wird dieser Ansatz bedauert und gewünscht, dass alle relevanten Bestimmungen auf Verordnungsebene festgehalten werden sollen. Aufgrund des juristischen Prinzips der Stufengerechtigkeit von Normen ist dieses Anliegen nicht realisierbar. Hinzuweisen ist darauf, dass verschiedene Verordnungsbestimmungen auf untergeordneter Ebene weiter konkretisiert werden, also in Form von Departementsverordnungen, Weisungen, Normen etc. Es ist unmöglich, die E-StBV und die E-BSSV so auszugestalten, dass alle für eine bestimmte Situation relevanten Bestimmungen darin enthalten sind. Zudem können Bestimmungen aus anderen Rechtsgebieten relevant werden, was ebenfalls nicht aus

8 SR 741.211.5; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_211_5.html