Bericht_2A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht

wobei das grüne Licht zwingend mit einem gelben Blinklicht zu ergänzen ist, das darauf aufmerksam macht, dass anderen Strassenbenützerinnen und Strassenbenützern der Vortritt einzuräumen ist.

Dabei soll jede dieser Situationen, in denen anderen Strassenbenützerinnen und Strassenbenützern der Vortritt einzuräumen ist, separat und differenziert angezeigt werden; bei Konfliktsituationen mit dem Gegenverkehr ist ein gelbes Blinklicht ohne Symbol, bei Konfliktsituationen mit Fussgängerinnen und Fussgängern ein gelbes Blinklicht mit einem Fussgängersymbol zu verwenden. Das gelbe Blinklicht (mit bzw. ohne Symbol) ist dabei grundsätzlich bei der Ampel anzubringen. Bestehen aber (bei einem Linksabbieger) mögliche Konflikte sowohl mit den Fussgängerinnen und Fussgängern auf der Querstrasse als auch mit dem Gegenverkehr, so ist bei der Ampel das gelbe Blinklicht ohne Symbol (= Warnung vor dem vortrittsberechtigten Gegenverkehr), das gelbe Blinklicht mit Fussgängersymbol dagegen erst beim Fussgängerstreifen anzubringen. Werden zudem horizontal angeordnete Ampeln über Fahrstreifen verwendet, so ist einzig das gelbe Blinklicht, das auf den Gegenverkehr aufmerksam macht, neben bei der Ampel aufzustellen, und zwar auf deren linken Seite, während die gelben Blinklichter, die auf Fussgängerinnen und Fussgänger auf der Querstrasse aufmerksam machen sollen, direkt beim Fussgängerstreifen anzubringen sind.

Weil die vollen Lichter nicht mehr zur Verfügung stehen sollen sobald in eine Richtung eine Vortrittsbelastung besteht, werden (auf Normebene) neu auch Ampeln mit «Dreizackpfeilen», welche den Verkehr in alle möglichen Richtungen freigeben, zur Verfügung gestellt werden müssen.

Ampeln mit vollen Lichtern und Ampeln mit Pfeilen, aber ohne gelbes Blinklicht können dann eingesetzt werden, wenn die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer in alle freigegebenen Richtungen keinen anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern den Vortritt einräumen muss. Auch in diesen Situationen können aber Lichter mit Pfeilen (ohne gelbes Blinklicht) verwendet werden.

Wir gehen davon aus, dass mit diesem Dreifarbenampeln-System Unfälle vermieden und damit ein Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit geleistet werden kann. Für die Verkehrsteilnehmenden dürfte dieser Systemwechsel praktisch keine Schwierigkeiten bieten.

Bei Ampeln, die sich ausschliesslich an Radfahrende richten, müssen Konflikte, in denen diese vortrittsbelastet sind (also als Abbiegerin/Abbieger gegenüber dem Gegenverkehr und gegenüber den Fussgängerinnen und Fussgängern auf der Querfahrbahn) nicht zwingend angezeigt werden. Es kann also weiterhin auch bei vortrittsbelasteten Konflikten «Vollgrün» eingesetzt werden. Werden die Lichter der Veloampeln hingegen mit Pfeilen versehen, so ist eine allfällige Vortrittsbelastung auch hier in jedem Fall mit einem gelben Blinklicht anzuzeigen.

Bei den rot-gelben Ampeln wird das enge Kriterium der «Verwendung nur in Ausnahmefällen» fallen gelassen. Zudem soll eine Differenzierung eingeführt werden, die in der Praxis zum Teil bereits erfolgt, in der Verordnung aber nicht enthalten war. Unterschieden werden soll zwischen rot-gelben Ampeln mit zwei und solchen mit drei Lichtern (wovon zwei gelb sind).

 Rot-gelbe Ampeln mit bloss zwei Lichtern sollen eingesetzt werden, wenn sie nur bei Auftreten

bestimmter Ereignisse zwecks Anhalten des übrigen Verkehrs in Betrieb genommen werden (z. B. zur Privilegierung des öffentlichen Verkehrs, bei Schienenübergängen und bei Flugplätzen, bei Feuerwehrgaragen).

 Rot-gelbe Ampeln mit drei Lichtern sollen eingesetzt werden, wo die Ampeln zumindest während

eines bestimmten Zeitraums dauernd betrieben werden sollen (also vor allem bei Baustellen oder bei anderen Engstellen): Diese funktionieren wie Dreifarbenampeln mit dem Unterschied, dass sie anstelle des grünen Lichts ein gelbes Blinklicht enthalten (und damit nicht eine Änderung der allgemeinen Verkehrsregeln und der vorhandenen Vortrittssignale und -markierungen zur Folge haben).

Gemäss heutigem Recht dürfen rot-grüne Ampeln ohne gelbes Licht nur in besonderen Fällen und nur im Zusammenhang mit der Rampenbewirtschaftung bei Autobahnen und Autostrassen verwendet werden. (Art. 70 Abs. 4bis SSV). Im Rahmen der Vorkonsultation wurde vorgeschlagen, den Einsatzbereich dieser Ampelart zu erweitern und sie generell zwecks Zuflussregulierung zuzulassen, auch auf dem untergeordneten Strassennetz. Dieser Vorschlag stiess auf heftige Opposition, weshalb er in den vorliegenden Entwürfen nicht weiterverfolgt wird.