Bericht_2A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Gefahrensignal «Distanzbake» (Art. 10 Abs. 3 SSV):
Gemäss heutigem Recht stehen zwischen den Signalen «Schranken» und «Bahnübergang ohne Schranken» und dem Bahnübergang noch drei Distanzbaken.
Für die Aufstellung der Signale «Schranken» und «Bahnübergang ohne Schranken» finden dieselben Distanzvorschriften Anwendung wie für die übrigen Gefahrensignale. Weitere Distanzkennzeichnungen scheinen überflüssig und keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit zu haben. Daher sollen in Zukunft keine Distanzbaken mehr angebracht werden.
Verhaltenshinweis «Wasserschutzgebiet» (Art. 46 Abs. 4 SSV):
Wasserschutzgebiete sind Instrumente des Umweltschutzrechts, in denen ein bestimmtes Verhalten verlangt bzw. bestimmte Verhaltensweisen untersagt werden. Diese Pflichten gelten grundsätzlich, d. h. unabhängig davon, ob es sich um eine öffentliche Strasse handelt oder nicht. In der bisherigen SSV war mit diesem Signal einzig die Anweisung verbunden, sich besonders vorsichtig zu verhalten. Eine derartige Pflicht kommt aber jeder Führerin und jedem Führer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern zu; entsprechend haben sie eine Zusatzausbildung abzulegen. Daher kann auf dieses Signal verzichtet werden. Weiterhin beibehalten wird demgegenüber das Signal «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung».
Verhaltenshinweis «Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (Art. 54 Abs. 1 SSV):
Bereits das Signal «Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.45) wird nicht häufig verwendet. Der Bedarf nach einem entsprechenden Vorsignal «Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.23) ist kaum gegeben, zumal es von der Darstellungsform her als verpflichtendes Signal verstanden werden könnte.
Wegweiser Endetafel «Route für Fahrräder, Mountainbikes oder fäG» (Art. 54a Abs. 7 SSV):
Eine Endetafel zu einem Wegweiser stellt grundsätzlich ein systemfremdes Element dar. Die Wegweiser sind nicht mit Rechten und Pflichten verbunden, deren Geltung beendet werden kann oder muss. Der praktische Bedarf nach diesem Ende-Signal scheint zudem sehr beschränkt.
Hinweissignal «Telefon» (Art. 62 Abs. 1 SSV):
Angesichts des Rückgangs öffentlicher Telefone und der Ausbreitung der Mobilfunktelefonie hat das Signal «Telefon» (4.81) seine Bedeutung verloren. Erhalten bleibt einzig die Signalvariante «Notfalltelefon», welche bereits heute in Artikel 62 Absatz 3 SSV vorgesehen ist, wobei deren Einsatzbereich neu auf signalisierte Tunnels beschränkt werden soll. Nach wie vor erhalten bleibt überdies die Zusatztafel «Notfalltelefon» (5.57), die dem Signal «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» beigefügt werden kann.
Hinweissignal «Pannenhilfe» (Art. 62 Abs. 1 SSV):
Auch dieses Signal hat seine Berechtigung mit der Ausbreitung der mobilen Pannenhilfedienste, der Mobilfunktechnologie und der Navigationssysteme weitgehend verloren.
Hinweissignal «Gottesdienst» (Art. 62 Abs. 1 SSV):
Das Signal «Gottesdienst» (4.91) hat als Information zwar seine Berechtigung, weist aber keine eigentliche verkehrsrechtliche Bedeutung auf und wird daher in den neuen Verordnungsentwürfen nicht mehr vorgesehen. Da das Signal «Gottesdienst» aber keine Verwechslungsgefahr mit anderen Signalen aufweist, können die Tafeln (anders als die übrigen zur Aufhebung vorgeschlagenen Signale) weiterhin als Information aufgestellt werden, sofern sie die Anforderungen an die im Bereich der Strasse aufgestellten «anderen Ankündigungen» erfüllen (keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit).
Verhaltenshinweis «Spital» (Art. 47 Abs. 3 SSV)
Das Signal wird schon heute primär wegweisend eingesetzt und dürfte wohl in der Praxis von den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern kaum als Verhaltenshinweis wahrgenommen werden. Ihm kommt als solches daher kaum Bedeutung zu. Dem Bedürfnis nach Wegweisung zu Spitälern wird gleichzeitig aber Rechnung getragen, indem neu ein eigener Wegweiser «Notfallspital» zur Verfügung gestellt werden wird, mit welchem zwar nicht der Weg zu jeglichen Spitälern aber zumindest jener zu Akutspitälern mit 24-Stunden-Notfallaufnahme angezeigt werden kann.