Bericht_2A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
Das Anliegen soll wie folgt realisiert werden:
Die Signale «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» (4.27) oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» (4.29)
erhalten eine neue Bedeutung, indem sie neben dem Beginn der Geltung der übrigen Innerortsregeln neu auch den Beginn der Innerortsgeschwindigkeit anzeigen. Deshalb sollen die Signale von der Kategorie «Wegweisung», welche grundsätzlich keine Regelung von Rechten und Pflichten enthält, zur Kategorie «Verhaltenshinweise»15 verschoben werden (entspricht auch der Systematik des Wiener Übereinkommens).
Die heutigen Ortsende-Signale (4.28; 4.30) sind wenig geeignet, um anzuzeigen, dass die spezifi-
schen Innerortsregeln nicht mehr gelten. Es sollen daher in der Kategorie «Verhaltenshinweise» neue Signale «Ortsende auf Hauptstrassen» und «Ortsende auf Nebenstrassen» geschaffen werden (Aussehen: entsprechend Ortsbeginn-Signal, aber diagonal rot durchstrichen). Aufgrund negativer Rückmeldungen im Rahmen der Vorkonsultation wird darauf verzichtet, die heutigen Ortsende-Signale als «Wegbestätigungstafeln» (mit bloss wegweisender Funktion) beizubehalten. Vielmehr sollen diese aufgehoben werden.
Hinsichtlich des Standorts der Ortsbeginn- und Ortsende-Signale wurde in der Vorkonsultation
vorgeschlagen, den Vollzugsbehörden ein gewisses Ermessen einzuräumen, welches die Berücksichtigung verschiedener Faktoren zulässt: Das Ortsbeginn-Signal darf nicht vor dem Beginn des locker überbauten Ortsgebiets, muss aber spätestens beim Beginn der dichten Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten aufgestellt sein. Dieser Vorschlag wurde vehement bestritten und eine örtliche Ausdehnung der Innerortsgeschwindigkeit wurde nicht akzeptiert. Daher wird in den vorliegenden Entwürfen jetzt vorgeschlagen, die Ortschaftstafeln am heutigen Standort des Signals «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» anzubringen.
Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) soll nur noch verwendet werden, um
den Beginn oder den erneuten Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts zu kennzeichnen, wenn vorgängig beim oder nach dem Ortsbeginn eine abweichende höhere Höchstgeschwindigkeit signalisiert ist. Das Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) kann demgegenüber aufgehoben werden, da die allgemeine Innerortsgeschwindigkeit entweder durch die Anzeige einer abweichenden Höchstgeschwindigkeit oder durch das Ortsende-Signal aufgehoben wird.
Diese Änderungen sind mit Schwierigkeiten hinsichtlich der Bekanntmachung der neuen Regelung sowie deren Umsetzung verbunden. Wie die Betroffenen über die mit diesem Projekt verbundenen Änderungen allgemein und über die hier beschriebene Regelung konkret informiert werden sollen, bildet Gegenstand eines Kommunikationskonzepts, das im Rahmen dieses Projekts noch erarbeitet werden muss. Die eigentliche Umsetzung muss mehrstufig erfolgen und ist für die Kantone mit Aufwand verbunden.
In einer ersten Phase sind die Signale «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» bzw. «Ortsbeginn auf
Nebenstrassen» von der Stelle, bei der die lockere Überbauung beginnt, an jene Stelle zu verschieben, bei der die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt, was in der Regel bedeutet, dass diese Signale beim heutigen Standort des Signals «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» stehen werden. Bei Innerorts-Strassen, auf denen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss heutigem Artikel 108 SSV herauf- oder herabgesetzt ist, muss mit dem Ortsbeginn-Signal gleichzeitig die abweichende Geschwindigkeit angezeigt werden. Analog ist mit den Signalen «Ortsende auf Hauptstrassen» bzw. «Ortsende auf Nebenstrassen» zu verfahren, wobei bisherige Signale durch Signale in der neuen Darstellungsform zu ersetzen sind. Es wird vorgeschlagen, dass diese erste Phase innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verordnungen abgeschlossen sein muss.
Auf den Abschluss der ersten Phase hin treten die Bestimmungen in Kraft, welche sich an die
Bürgerin und den Bürger richten und festlegen, dass alle Innerortsregeln (samt Geschwindigkeit) von den Ortsbeginn- bis zu den (neuen) Ortsende-Signalen gelten. Auf diesen Zeitpunkt hin muss
15 In den neuen Verordnungen «Besondere Verhaltenssignale» genannt, welche neu den Vorschriftssignalen zugeordnet sind.