Bericht_2A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten

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Vorgeschlagen wird auch, dass neu ausdrücklich gesagt wird, welche Signale als Zone angeordnet werden können, nämlich Tempo 30, die Fahrverbote sowie die Signale zur Kennzeichnung von Parkierungsflächen. Ein (berechtigter) Bedarf, weitere Signale in Form einer Zone anzuordnen, wird nicht erkannt.

Nach unserer Einschätzung dürfte dieses System für die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer einfach verständlich sein: Für sie gilt einzig, was auf der letzten Zonentafel dargestellt wurde, wobei darauf verzichtet wird, dieses System in seiner letzten Konsequenz anzuwenden: Um die Ablösung des heutigen Systems zu vereinfachen, sollen die Aspekte der ersten Zone, die bei der nachfolgenden Zone nicht wiederum in einem positiven Sinn geregelt werden, mit dem Ende-Signal aufgehoben werden.

Heute möglicherweise auftretende Unklarheiten können mit dem neuen System beseitigt werden. Gleichzeitig kann damit ein Beitrag zur Reduktion der Anzahl Signale geleistet werden.

F. Weiterentwicklung

Die Weiterentwicklung des Rechts im Rahmen des vorliegenden Projekts beschränkt sich auf Aspekte, die weitgehend unbestritten sein dürften oder die aufgrund von Forschungen als sinnvoll beurteilt wurden. Der Fokus wurde im Projekt klar darauf gelegt, das bestehende Recht neu zu gliedern und zu entrümpeln. Um nicht die ganze Revision zu verzögern oder gar zu gefährden, wurde grundsätzlich darauf verzichtet, Vorschläge zu entwickeln, die inhaltlich möglicherweise auf starke Opposition stossen und nicht gleichzeitig mit Forschungen belegt sind. Von diesem Grundsatz wurde in einzelnen Fällen abgewichen, soweit es sich darum handelte, nicht bloss einzelne Bestimmungen zu modifizieren, sondern ganze, zusammenhängende Systeme (vgl. neue Bedeutung der Ortschaftstafel, Lichtsignalanlagen).

Unbestritten und im Rahmen der Vorkonsultation bestätigt ist der Bedarf, dass bezüglich diversen Aspekten geprüft werden muss, ob das bestehende Recht weiterentwickelt werden soll. Dies betrifft insbesondere auch den Langsamverkehr (z. B. Überprüfung der Pflicht, Fussgängerstreifen zu benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind; Anordnung und Kennzeichnung von Veloquerungen mit oder ohne Vortritt).

Aus Sicht des ASTRA besteht ein Weiterentwicklungsbedarf zudem bei den Wegweisern, die einen wesentlichen Anteil an der bestehenden Signalisation ausmachen dürften. Das Anliegen, die Anzahl der Wegweiser im Bundesrecht einzudämmen und zwecks einer gewissen einheitlichen Anwendung vermehrt Anordnungs- und Aufstellungsbedingungen festzulegen, dürfte aufgrund verschiedener Interessenlagen sehr kontrovers beurteilt werden, was die Bildung einer Arbeitsgruppe mit Beizug von externen Stellen sowie voraussichtlich relativ umfangreiche Arbeiten erfordern wird. Vermehrt berücksichtigt werden müsste auch die zeitweilige Wegweisung auf Wechseltextanlangen. Zudem wäre es empfehlenswert, bei diesen Arbeiten aufgrund gegenseitiger Wechselwirkungen auch die Bestimmungen über Reklamen und andere Ankündigungen einzubeziehen. In diesem Zusammenhang (blaue und weisse Wegweiser) müsste auch geprüft werden, ob am heutigen Durchgangsstrassennetz weiterhin festgehalten wird oder ob dieses nicht auf das Nationalstrassennetz beschränkt werden soll, nachdem immer wieder Begehren um Streichung von Hauptstrassenteilen aus der Durchgangsstrassenverordnung eingereicht und die Anforderungen an Hauptstrassen immer häufiger unterlaufen werden, indem z. B. auf diesen grundsätzlich vortrittsberechtigten Strassen Kreisverkehrsplätze gebaut werden.

Dieser weitergehende Bedarf an Weiterentwicklung soll nach Abschluss des vorliegenden Projekts vertieft betrachtet werden. Im Rahmen der vorliegenden Revision wurden folgende neue Regelungen aufgenommen (Aufzählung nicht abschliessend):