Bericht_2A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten

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C. Struktur der neuen Verordnungen

In einem ersten Arbeitsschritt wurde der Aufbau der neuen Verordnungen festgelegt. Diesem Arbeitsschritt wurde ein grosses Gewicht beigemessen, da davon ausgegangen wurde, dass die Struktur der neuen Verordnungen ein wesentliches Element für die Benutzerfreundlichkeit darstellt.

Grundsätzlich wurde versucht, die Überschriften auf allen Gliederungsebenen aussagekräftig zu gestalten. Dies wirkt sich insbesondere bei den einzelnen Artikelüberschriften aus. Mit einer guten Struktur und Überschriften, welche deutlich zum Ausdruck bringen, welcher Gegenstand in einem Titel, Kapitel, Abschnitt oder Artikel geregelt ist, soll die Auffindbarkeit der einzelnen Bestimmung erleichtert werden. Dies bedingt auch, dass die einzelnen Artikel tendenziell weniger Absätze enthalten als bisher. Im Übrigen entspricht es auch den gesetzestechnischen Richtlinien, diverse der heutigen umfangreichen Artikel stärker aufzusplitten. In den vorliegenden Entwürfen sind deshalb viele Artikel sehr knapp gefasst, wogegen die Anzahl der Artikel im Vergleich zu den heutigen Verordnungen beträchtlich angewachsen ist.

1. Aufteilung E-StBV und E-BSSV

Heute erfolgt die Darstellung der Verkehrsregeln in der VRV, während die Signale in der SSV beschrieben werden. In den vorliegenden Verordnungsentwürfen wird demgegenüber vorgeschlagen, dass sich die Aufteilung des rechtlichen Inhalts an den Adressatinnen und den Adressaten orientieren soll: Neu soll unterschieden werden zwischen den Bestimmungen, die für die Verkehrsteilnahme beachtlich sind und sich an die Bürgerin und den Bürger richten, und solchen, die während der Verkehrsteilnahme nicht von Bedeutung sind, sich primär an Behörden wenden und die Bürgerinnen und Bürger allenfalls in anderen Funktionen als in ihrer Eigenschaft als Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer betreffen.

Dies bedeutet, dass der Inhalt der heutigen SSV aufgeteilt wird. Die Beschreibung der Signale und ihrer Bedeutung soll in der neuen «Bürgerverordnung» erfolgen, während sich die neue E-BSSV auf die Vorschriften betreffend Aufstellung und Anordnung der Signale und verfahrensmässige Aspekte beschränken soll. Es sollen also möglichst alle Regeln, die für die «durchschnittlichen» Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer (ausgenommen sind vor allem die berufsmässigen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, für die verschiedene weitere Regeln massgebend sein können) von Bedeutung sein können, in einer einzigen Verordnung enthalten sein. Damit wird die E-BSSV von den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich nicht mehr herangezogen werden müssen.

Die E-BSSV hat einen relativ uneinheitlichen Inhalt. Neben grundsätzlichen Anweisungen zur Signalisation sind z. B. auch sämtliche Bestimmungen zu den Strassenreklamen hier enthalten. Einerseits hätte aber eine weitere Verordnung die Rahmenbedingungen (nicht mehr als zwei Verordnungen) gesprengt und andererseits haben all die Bestimmungen in der E-BSSV noch immer einen gemeinsamen Nenner, nämlich die Tatsache, dass die Signalisationsbehörde der Adressat dieser Regeln ist. Der neue Titel «Verordnung über die behördliche Strassensignalisation» soll diesem neuen Kriterium, das bei der Aufteilung der Verordnungen entscheidend war, Rechnung tragen: es wird ausschliesslich die «behördliche» Signalisation angesprochen, das heisst, schon im Verordnungstitel wird die Behörde als Adressat der Verordnung betont.

2. Struktur E-StBV

Unverändert bleibt, dass sich ein vollständiger Überblick über die Verkehrsregeln nur unter gleichzeitigem Beizug des übergeordneten Strassenverkehrsgesetzes ergibt.

Die neue E-StBV soll vier Gliederungsebenen enthalten (Titel, Kapitel, Abschnitte und Artikel). Der Aufbau folgt dem Prinzip «vom Allgemeinen zum Spezifischen». Da eine relativ starke Gliederung vorgeschlagen wird und der Gliederung gleichzeitig eine wichtige Funktion hinsichtlich des Auffindens der relevanten Bestimmungen zukommt, soll die E-StBV mit einem Inhaltsverzeichnis ergänzt werden.