Bericht_2A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten

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10. Stufengerechtigkeit und Normenkonzept

Dem Aspekt der Stufengerechtigkeit der Normen soll ein erhöhtes Gewicht beigemessen werden. Zum Teil werden Regelungen, die bisher in Weisungen enthalten waren, neu in die Bundesratsverordnung aufgenommen, zum Teil sollen Regelungen, die bisher in der Verordnung enthalten waren, neu auf die untergeordnete Ebene verlagert werden.

Rechtsverbindliche Regelungen auf untergeordneter Stufe können entweder durch das UVEK oder durch das ASTRA erlassen werden. In Anlehnung an die meisten übrigen Verordnungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts soll die Weisungskompetenz aufgrund des technischen Regelungsgehalts grundsätzlich an das ASTRA übertragen werden. Dem UVEK bleibt weiterhin die Kompetenz, Normen von privaten Organisationen als rechtsverbindlich zu erklären.

Generell-abstrakte Regelungen sollen dabei durch das UVEK in Form von Departementsverordnungen und durch das ASTRA in Form von Weisungen erlassen werden. Die Weisungen werden nicht in die systematische Rechtssammlung des Bundes übernommen, aber auf der Internetseite des ASTRA zur Verfügung gestellt. Erläuternde Texte des ASTRA zu den Rechtsbestimmungen sollen ebenfalls auf der Internetseite des ASTRA veröffentlicht und den interessierten Kreisen als Kreisschreiben zur Kenntnis gebracht werden.

E. Entrümpelung

Der Abbau der Regelungsdichte durch materielle Änderungen bildet die Ausnahme. Folgende Ziele sind bei der Aufhebung von Bestimmungen zu verfolgen: Veraltete Regeln, Regeln mit geringer praktischer Bedeutung sollen aufgehoben und auf die Regulierung von Gegenständen anderer Rechtsgebiete soll verzichtet werden. Zudem gilt es unnötige Differenzierungen, Ausnahmen oder Alternativmöglichkeiten zu vermeiden.

Die nachfolgenden unter den einzelnen Ziffern aufgeführten Beispiele sind nicht abschliessender Natur.

1. Veraltete Regeln:

 Geschlossene Fussgängerkolonnen kommen heute viel seltener vor als noch zu Zeiten des Erlasses der aktuellen VRV. Heute dürften sie vor allem noch beim Militär auftreten, aber auch dort an Bedeutung verloren haben. Die Festlegung von Regeln für Fussgängerkolonnen, welche von den grundsätzlich für Fussgängerinnen und Fussgänger geltenden Regeln abweichen, erscheint nicht mehr erforderlich. Daher werden der heutige Artikel 49 VRV und damit zusammenhängend Artikel 26 Absatz 1 und 2 (Satz 1) VRV ersatzlos aufgehoben.

 Die Regeln über das Mitführen von sperrigen sowie spitzigen und kantigen Gegenständen durch Fussgängerinnen und Fussgänger dürften ebenfalls stark an Bedeutung verloren haben. Der heutige Artikel 48 Absatz 2 VRV wird daher aufgehoben. Die berechtigten Interessen der übrigen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sind im Übrigen durch das OR und das StGB ausreichend geschützt.

 Die Bestimmung, wonach Traktoren Autobahnen und Autostrassen nicht benützen dürfen (Art. 35 Abs. 2 VRV), ist obsolet, seit auf Autobahnen und Autostrassen nur noch Fahrzeuge zugelassen sind, die eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen können.

 Die Bestimmung, wonach Motorfahrzeuge mit Metallreifen oder Raupen Strassen mit aufgeweichtem Belag nicht befahren dürfen (vgl. Art. 59 Abs. 2 VRV), wird aufgehoben, weil kaum noch Fahrzeuge mit Metallreifen verkehren und auch Strassen mit aufgeweichtem Belag eine Ausnahme bilden und für Raupenfahrzeuge ohnehin eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist, in welcher die erforderlichen Auflagen festgehalten werden.

 Die Bestimmung, wonach schwere Motorwagen, wenn sie ausserorts vor Bahnübergängen halten, einen Abstand von 100 m zum Übergang zu wahren haben, um nachfolgenden Fahr-