Bericht_2A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten

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Ablauf, wenn die Verwendungs- vor den Verhaltensregeln erwähnt werden. Ausserdem erfolgt damit eine Angleichung an die Struktur des SVG.

In die Verwendungsregeln integriert werden aufgrund obgenannter Kriterien neu die Bestimmungen über den Zustand der Führerin oder des Führers und das Tragen von Sicherheitsgurten und Schutzhelmen. Sie bilden zusammen mit den Regeln über das Mitfahren den ersten Abschnitt dieses Kapitels (Fahrzeugführerin oder -führer und Mitfahrende).

Die folgenden Abschnitte (2. bis 5. Abschnitt) übernehmen weitgehend die Systematik der heutigen Verwendungsregeln. In einem letzten Abschnitt werden die Verwendungsvoraussetzungen für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge beschrieben, die bisher zwischen den Ausnahmetransporten und dem Sonntags- und Nachtfahrverbot enthalten waren. Diese Verschiebung erfolgte, weil die entsprechenden Regeln gegenüber den allgemeinen Verwendungsregeln eine Einschränkung bedeuten (wohingegen bei den Regeln betr. Ausnahmetransporten und dem Sonntags- und Nachtfahrverbot gewisse Fahrten zugelassen werden, welche grundsätzlich den Bestimmungen nicht entsprechen).

 Bei den Verhaltensregeln (4. Kapitel) wurde die bisherige Systematik weitgehend beibehalten. Der Abschnitt «Sicherungsvorkehren» wird neu aber vor dem Abschnitt «Einzelne Verkehrsvorgänge» dargestellt (bisher erst im Anschluss daran). Es scheint sinnvoller, zunächst die Sicherungsvorkehrungen im Strassenverkehr und insbesondere bei den einzelnen Verkehrsvorgängen darzustellen und diese erst im Anschluss zu beschreiben. Zudem werden die Bestimmungen über das Halten und Parkieren aus dem Abschnitt «Einzelne Verkehrsvorgänge» herausgelöst und bilden neu einen eigenen Abschnitt.

 Der übrige Verkehr wird wie bisher im Anschluss an den Fahrverkehr geregelt (5. Kapitel). Da die Fussgängerinnen und Fussgänger neu in einem eigenen Titel geregelt werden, in den auch die fahrzeugähnlichen Geräte integriert sind, enthält es neu nur noch die Regeln für Reiterinnen und Reiter und Tiere. Entsprechend wird der Name des Kapitels angepasst.

 Das letzte Kapitel bilden die Regeln über das Verhalten bei Unfällen. Hierbei handelt es sich um Regeln, die grundsätzlich für alle Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer gelten. Daher wurde in jenem Entwurf, der zur Vorkonsultation unterbreitet wurde, vorgeschlagen, diese Regeln im 1. Kapitel aufzuführen. Umgekehrt lässt sich aber auch der Standpunkt vertreten, dass weiterhin ein eigenes Kapitel am Ende dieses Titels beibehalten werden soll, weil die entsprechende Regelung nicht einen Bestandteil der allgemeinen Verkehrsregeln, sondern einen Sonderfall der Teilnahme am Verkehr darstellt. In Umsetzung der zweiten Ansicht haben wir die Regeln über das Verhalten bei Unfällen an den Schluss des 2. Titels verschoben.

Der 3. Titel enthält die Signale und Markierungen. Jene Bestimmungen der heutigen SSV, die für die Bürgerin und den Bürger während der Verkehrsteilnahme beachtlich sind, werden in einen eigenen Titel der E-StBV verschoben. An verschiedenen Stellen wurden bisher in den (allgemeinen) Verkehrsregeln Verhaltensweisen beschrieben, deren Geltung an Signale gebunden ist. Im Vergleich zum aktuellen Recht werden diese Regeln tendenziell in den Signalteil verschoben.

Gegenüber der Systematik in der heutigen SSV erfolgen folgende Änderungen:

 Die bisherige Kategorie «Vortrittssignale» wird aufgelöst. Die dort geregelten Signale werden neu bei den Gefahren- bzw. den Vorschriftssignalen integriert. Der Vergleich mit dem Wiener Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen6 zeigte, dass zwar auch dort die Vortrittssignale in einer separaten Kategorie geregelt sind, dieser Kategorie aber weit weniger Signale zugeordnet sind als im heutigen schweizerischen Recht. Eine vertiefte Betrachtung ergab, dass mit einer eigenen Kategorie «Vortrittssignale» kein Mehrwert verbunden ist, was zu deren Auflösung führte.

 Die Verhaltenshinweise werden von den Hinweissignalen zu den Vorschriftssignalen verschoben und heissen neu «Besondere Verhaltenssignale». Damit sind alle Signale, welche Rechte und Pflichten begründen, neu unter den Vorschriftssignalen genannt. Dies entspricht auch der Systematik des Wiener Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen.

6 SR 0.741.20; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_741_20.html