Bericht_2A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Vorgeschlagen wird eine Unterteilung in fünf Titel:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Dieser Titel enthält nur wenige Bestimmungen und regelt den Gegenstand, die Verweise und die Begriffe.
2. Titel: Allgemeine Verkehrsregeln
In diesem Titel werden vorwiegend jene Verkehrsregeln beschrieben, die ohne Weiteres Anwendung finden und nicht speziell angeordnet werden müssen.
3. Titel: Signale und Markierungen
In diesem Titel werden jene Verkehrsregeln beschrieben, die im Gegensatz zu den Regeln im
2. Titel nur örtlich beschränkt gelten und speziell angezeigt werden müssen, und die Bedeutung der einzelnen Signale und Markierungen wird festgehalten.
4. Titel: Besondere Fahrten
Hier werden Fahrten beschrieben, welche die Verkehrsregeln des 2. und 3. Titels bzw. des Strassenverkehrsgesetzes nicht vollumfänglich erfüllen, aber unter gewissen Umständen trotzdem absolviert werden können.
5. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
Wie der erste Titel enthält auch der letzte nur ganz wenige Bestimmungen.
Am umfangreichsten sind der 2. und der 3. Titel.
Der 2. Titel (Allgemeine Verkehrsregeln) ist in sechs Kapitel unterteilt.
Das 1. Kapitel enthält jene Bestimmungen, welche für alle Kategorien von Verkehrsteilnehme-
rinnen und Verkehrsteilnehmer gleichermassen gelten. Es sind dies die Pflicht zur Aufmerksamkeit und Rücksichtsnahme, bestimmte besondere Verhaltensweisen bei Bahnübergängen sowie die Vortrittsberechtigung gewisser Fahrzeuge (Schienenfahrzeuge, Blaulicht).
Das 2. Kapitel widmet sich den Fussgängerinnen und Fussgängern. Diese waren bisher im
Anschluss an die Regeln für den Fahrverkehr unter den «Regeln für den übrigen Verkehr» geregelt. Mit der neuen Struktur soll der Bedeutung der Fussgängerinnen und Fussgängern Rechnung getragen werden. Aus dieser Sicht ist es nicht gerechtfertigt, sie auf gleicher Ebene wie die Reiterinnen/Reiter und die Tiere zu regeln. Es handelt sich zudem um jene Verkehrsteilnehmerkategorie, welche den grössten Bevölkerungsanteil umfasst. Mit der Voranstellung der Regeln für Fussgängerinnen und Fussgänger vor die Regeln für den Fahrverkehr soll auch eine Aufwertung der Fussgängerinnen und Fussgänger im Strassenverkehrsrecht zum Ausdruck gebracht werden.
Als Fussgängerinnen und Fussgänger gelten gemäss E-StBV auch Führerinnen und Führer von Behindertenrollstühlen. Bisher waren diese unter dem Fahrverkehr eingeordnet. Nach unserer Einschätzung entspricht es deren Selbstverständnis besser, wenn sie als Fussgängerinnen und Fussgänger betrachtet werden. Zudem dürfte die Verkehrsteilnahme auf Fussgängerflächen gegenüber der Verkehrsteilnahme auf Fahrradflächen überwiegen. Daher wurde die inhaltlich unveränderte Regelung im beschriebenen Sinn verschoben.
Ebenfalls im Kapitel «Fussgängerinnen und Fussgänger» geregelt sind die Benützerinnen und Benützer fahrzeugähnlicher Geräte. Auch bei ihnen überwiegt die Verkehrsteilnahme nach den Regeln für Fussgängerinnen und Fussgänger. Sie werden daher nicht mehr wie bisher separat von den Fussgängerinnen und Fussgängern geregelt.
Das 3. Kapitel regelt den Fahrverkehr. Das Verhältnis zwischen den Fahrregeln und den Ver-
wendungsregeln wird dabei im Vergleich zu heute umgekehrt: Neu sind die Verwendungsregeln den Fahrregeln (die neu unter dem Begriff «Verhaltensregeln» enthalten sind) vorangestellt. Der Grund liegt darin, dass es sich bei den Verwendungsregeln um Regeln handelt, die immer und jederzeit erfüllt sein müssen. Es handelt sich um Bedingungen, die gegeben sein müssen, bevor die Fahrt beginnt und die während der Fahrt nicht verändert werden dürfen. Erst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, darf das Fahrzeug verwendet werden, und erst dann erlangen die Verhaltensregeln ihre Bedeutung. Es entspricht in dem Sinn dem logischen