Bericht_2A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten

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zwei Wegweiser lediglich als ein Signal in Rechnung fallen (Art. 5 Abs. 2 E-BSSV). Eine Ausnahme gilt hier einzig für die Wegweisung für den Langsamverkehr. Sofern solche an einem Pfosten angebracht sind, an dem sich insgesamt ausschliesslich Wegweiser (und keine andern Signale) befinden, so ist die Zahl der Langsamverkehrswegweiser nicht beschränkt (Art. 5 Abs. 4 E-BSSV). Angesichts der beschränkten Geschwindigkeit und der Bedürfnisse des Langsamverkehrs scheint die Beschränkung der Anzahl der Wegweiser nicht als notwendig.

 Der Grundsatz, wonach Signale zu entfernen sind, sobald sie nicht mehr nötig sind, wird verdeutlicht, indem als Anwendungsfall die saisonal bedingten Hinweise, Warnungen oder Vorschriften ausdrücklich genannt werden (Art. 4 Abs. 1 E-BSSV).

 Bei einzelnen Signalen werden die Situationen, in denen sie angeordnet werden dürfen, eingeschränkt. Dies betrifft primär Gefahrensignale (z. B. Signale «Kurven», «Steinschlag» und «Schleudergefahr», Art. 10 und 11 E-BSSV).

 Markierte Parkflächen können, müssen aber nicht mehr zwingend signalisiert sein (Art. 169 Abs. 1 E-StBV; markierte Parkverbotsfelder und Halteverbotslinien müssen bereits heute nicht zusätzlich signalisiert sein).

 Der Grundsatz, wonach eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung bei Verzweigungen der Führerin und dem Führer von vortrittsberechtigten Nebenstrassen ausserorts zwingend angezeigt werden muss (heute Art. 39, 109 Abs. 5 SSV), wird fallen gelassen.

4.2 Optimierte Beachtung der Aufstellungs- und Anordnungsbedingungen:

Schlussendlich sind es die für die Signalisation zuständigen Behörden, welche dafür verantwortlich sind, dass kein Signalwald entsteht. Neu soll verlangt werden, dass örtliche Verkehrsanordnungen periodisch, insbesondere bei veränderten Voraussetzungen, zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind. Bewusst wird aber darauf verzichtet, den Behörden die Häufigkeit der regelmässigen Prüfungen konkret vorzugeben (Art. 4 Abs. 1 E-BSSV). Sie sollen schlicht in angemessenen Zeitabständen erfolgen, welche je nach konkreten Umständen auch variieren können. Dieser Bestimmung dürfte v. a. in der ersten Zeit nach Inkraftsetzung der neuen Verordnungen eine grosse Bedeutung zukommen: Die Behörden sollen nicht nur jene Signale prüfen, ändern oder entfernen, die den neuen Verordnungen direkt widersprechen, sondern sie sollen die Signalisation als Ganzes daraufhin überprüfen, ob sie mit den Ansätzen der neuen Verordnungen übereinstimmt (z. B. auch prüfen, ob neu vorhandene Möglichkeiten oder Spielräume genutzt werden sollten etc.).

Verschiedentlich kann man aber feststellen, dass diese Behörden tendenziell zu viele Signale aufstellen. Dies kann verschiedene, durchaus nachvollziehbare Gründe haben: Wenn die Behörde z. B. ein Gefahrensignal nicht aufstellt, wo es sein müsste, kann dies unliebsame Konsequenzen nach sich ziehen, und die Behörde könnte sich mit Schadenersatzforderungen konfrontiert sehen. Wenn hingegen ein Gefahrensignal aufgestellt wird, wo es nicht sein müsste, sind kaum negative Konsequenzen für die Behörden damit verbunden. Ebenso kann die Behörde im Einzelfall z. T. Schwierigkeiten aus dem Weg gehen, wenn sie einen Betriebswegweiser bewilligt anstatt ablehnt, obschon die entsprechenden Anordnungsbedingungen nicht erfüllt sind oder die Signalisation unter dem Aspekt der Wegweisungsfunktion gar nicht erforderlich wäre.

Der Bürgerin und dem Bürger sollen bessere Instrumente in die Hände gelegt werden, um gegen unzulässige Signale und Markierungen vorgehen zu können. Daher wird der Grundsatz statuiert, dass bei Signalen und Markierungen, welche nicht verfügt und veröffentlicht wurden, im Nachhinein eine anfechtbare Verfügung betreffend die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung verlangt werden kann (Art. 77 Abs. 5 E-BSSV). Zudem kann die Behebung des Mangels verlangt werden, wenn Signale und Markierungen anderen Vorschriften als den rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung nicht entsprechen oder wenn Signale und Markierungen fehlen, wo sie notwendig sind. Wird diesem Begehren, den Mangel zu beheben, nicht entsprochen, so kann ebenfalls eine anfechtbare Verfügung verlangt werden (Art. 78 E-BSSV).