Bericht_2A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten

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die Gültigkeit des neuen Systems gegenüber den Fahrzeugführerinnen und -führer sorgfältig kommuniziert werden. Zu diesem Zeitpunkt wird am (neuen) Standort des Ortsbeginn-Signals in der Regel auch das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» stehen (welches aber mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen keine eigenständige Bedeutung mehr aufweisen wird). Neu wird auf diesen Zeitpunkt hin auch auf die Regel verzichtet, wonach die Höchstgeschwindigkeit innerorts für Fahrzeuge, die aus unbedeutenden Nebenstrassen in eine Ortschaft einfahren, auch ohne das Signal gilt, sobald die dichte Überbauung beginnt (Art. 4a Abs. 2 VRV). Die heutige Regelung der Ortschaftstafeln sieht deren Aufstellung am Ortsbeginn ohne Ausnahme vor (Art. 50 Abs. 4 SSV). Wir gehen daher davon aus, dass das Signal bei Ortsbeginn stets aufgestellt ist (und demnach überdies auch ein praktisches Bedürfnis besteht). Das heisst, dass es keine Ausnahmeregelung mehr braucht für den Fall, dass Verkehrsteilnehmende auf einer Strasse ohne Ortsbeginn-Signal in eine Ortschaft einfahren, da dies gar nicht vorkommen dürfte. Für die Verkehrsteilnehmenden bedeutet dies eine weitere Vereinfachung, weil damit die Höchstgeschwindigkeit ausnahmslos immer an das Signal (neu das Ortsbeginnsignal) gebunden ist.

 In einer zweiten Phase sind die Signale «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» und «Ende der

Höchstgeschwindigkeit 50 generell» beim Ortsbeginn- bzw. beim Ortsende-Signal durch die Behörden ersatzlos zu entfernen. Es wird vorgeschlagen, dass diese zweite Phase ein Jahr nach Abschluss der ersten Phase beendet sein muss.

Aus Sicht der Wegweisung kann als Nachteil betrachtet werden, dass die Anzeige des Ortschaftsnamens je nach Struktur einer Siedlung nicht mehr bei den ersten Häusern erfolgen kann. Zudem kommt der «Innerortstarif» bei Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr bereits im locker bebauten Rand einer Siedlung zur Anwendung.

4.5 Zonensignalisation

E-StBV Art. 98, 99, 100, Übergangsbestimmungen und separat zu beschliessende Änderungen

E-BSSV Art. 19, 20, Übergangsbestimmungen und separat zu beschliessende Änderungen

Als Nachteil der heutigen Regelung wird erachtet, dass eine Zone grundsätzlich immer mit dem entsprechenden Ende-Zone-Signal aufgehoben werden muss, selbst wenn ihr eine andere Zone nachfolgt (z. B. bei der Ablösung einer Begegnungszone durch eine Tempo-30-Zone, wo zusätzlich zum Tempo-30-Zone-Signal auch ein Signal zur Beendigung der Begegnungszone erforderlich ist). Zudem werden aufgrund von verschiedenen Anfragen beim ASTRA die heute möglichen Schachtelungen von Zonen (Zone innerhalb einer Zone) als problematisch beurteilt, da den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern oft nicht klar ist, dass nach dem Ende-Signal hinsichtlich der inneren Zone die Anordnungen der anderen Zone weiterhin gelten.

Neu soll daher eine Zone höchstens bis zum Beginn einer nachfolgenden Zone gelten können. Bei der nachfolgenden Zone sind die Anordnungen der ersten Zone auf derselben Tafel entweder aufzuheben, zu modifizieren oder aber zu bestätigen. Das heisst, zu jeder Anordnung der ersten Zonentafel ist dann auf der nachfolgenden Zonentafel stets eine Aussage notwendig.

 Folgt z. B. auf eine Zone mit Anordnung von «Tempo-30» und «Parkieren mit Parkkarte» eine Zone, bei der lediglich das «Parkieren mit Parkkarte» gelten soll, müssten auf dem ersten Zonensignal wie bisher die Signale «Tempo-30» und «Parkieren mit Parkkarte», auf dem nachfolgenden aber die Signale «Ende-Tempo-30» und «Parkieren mit Parkkarte» dargestellt werden (also nicht nur wie bisher das Signal «Ende-Tempo-30»).

 Die Aufhebung der ersten Zone mittels entsprechenden Ende-Signalen soll nicht erforderlich sein, wenn bei der nachfolgenden Zone die angeordneten Aspekte ebenfalls geregelt werden. Die Aufhebung einer Zone «Tempo-30» und «Parkieren mit Parkscheibe» kann daher direkt durch die Signale «Begegnungszone» oder «Fussgängerzone» erfolgen (und umgekehrt), da all diese Zonentafeln Vorschriften betreffend des Tempos wie auch betreffend des Parkierens enthalten.

 Die vollständige Beendigung einer Zone erfolgt grundsätzlich wie bisher durch graue Diagonalstriche über die gesamte Zonentafel. Zusätzlich wird vorgesehen, dass eine Zone auch durch das Signal «Ortsende» in der vorgeschlagenen neuen Darstellung aufgehoben wird.