Bericht_2A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten
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sollten. Diese Helme werden aufgrund ihres Alters heute kaum mehr verwendet. Aus heutiger Sicht erscheint die Ausnahme weder als erforderlich noch als zweckmässig. Daher sollen die Helme für Motorfahrradfahrerinnen und -fahrer dieselben Anforderungen erfüllen wie jene für die anderen Fahrzeugkategorien (Art. 20 E-StBV). Motorfahrradhelme, welche lediglich den heutigen Vorschriften entsprechen, können während einer Übergangszeit noch weiterverwendet werden.
2. Fehlender Regelungsbedarf im Strassenverkehrsrecht:
Folgende Bestimmungen werden aufgehoben, weil kein Regelungsbedarf erkannt wird:
Regel, wonach Radfahrerinnen und Radfahrer die Pedale nicht loslassen dürfen (Art. 3 Abs. 3
zweiter Satzteil VRV).
Bestimmung, wonach die Durchfahrt zwischen Haltestellen-Inseln gestattet ist, wenn keine
Strassenbahn sich dort befindet oder herannaht (Art. 7 Abs. 4 VRV).
Abstandsvorschrift für Fahrzeuge, welche einem vortrittsberechtigten Fahrzeug mit Blaulicht
folgen (Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz VRV).
Abstandsvorschrift beim Warten hinter stillstehenden Strassenbahnen (Art. 25 Abs. 5, 2. Satz
VRV).
Die Bestimmung, wonach Schaulustige sich nicht bei Unfallstellen aufhalten und keine Fahr-
zeuge in der Nähe parkieren dürfen (Art. 54 Abs. 3 VRV), dürfte auf das effektive Verhalten kaum einen Einfluss haben. Zudem kommt der Polizei eine allgemeine Weisungsbefugnis zu.
Aus Sicht der Schutzgüter des Strassenverkehrsrechts (Verkehrssicherheit, Umweltschutz)
erscheinen die Bestimmungen über den Leichentransport (Art. 75 VRV) nicht als erforderlich. Allenfalls wäre dieser Gegenstand in anderen Rechtsgebieten zu regeln.
Dass in schützenswerten Ortsbildern bei der Signalisation besondere Rücksicht auf die bauli-
chen Gegebenheiten des Ortes zu nehmen ist (Art. 101 Abs. 3bis SSV), stellt ebenfalls nicht ein primäres Anliegen des Strassenverkehrsrechts dar. Eine entsprechende Pflicht müsste sich aus der Gesetzgebung über den Ortsbildschutz ergeben.
3. Unnötige Differenzierungen:
Die Ausnahme, welche es erlaubt, auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen
und in Linkskurven vom Rechtsfahrgebot abzuweichen (Art. 7 Abs. 1 VRV), wird nicht mehr aufgeführt.
Auf das Verbot der Benutzung von Radwegen durch Fahrräder mit Anhängern (Art. 40 Abs. 2
VRV) wird neu verzichtet, zudem wird die Beschränkung der Benutzungspflicht von Radwegen auf einspurige Fahrräder fallen gelassen (Art. 33 Abs. 1 SSV). Neu sollen auch die Führerinnen und Führer von mehrspurigen Fahrrädern und von Fahrrädern mit Anhängern verpflichtet werden, den Radweg zu benützen (Art. 116 Abs. 1 E-StBV).
Heute haben die Fussgängerinnen und Fussgänger auf der Fahrbahn grundsätzlich links zu
gehen. Führen sie ein Fahrzeug, ausgenommen einen Kinderwagen mit sich, müssen sie rechts gehen (Art. 46 Abs.1 VRV). Die Bedeutung dieser Regeln dürfte abgenommen haben, weil die Fälle, in denen die Fussgängerinnen und Fussgänger die Fahrbahn benutzen müssen, zurückgegangen sind. Die Regelung ist kompliziert, in der Bevölkerung wenig bekannt und schlussendlich auch nicht sehr plausibel: Fussgängerinnen oder Fussgänger, welche einen Behindertenrollstuhl schieben, müssen rechts gehen, jene welche einen Kinderwagen mit sich führen, dagegen links. Neu sollen alle Fussgängerinnen und Fussgänger grundsätzlich links gehen, auch wenn sie als Fussgängerinnen und Fussgänger (und nicht als Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer nach den Regeln über den Fahrverkehr!) ein Fahrzeug mit sich führen (Art. 8 Abs. 1 E-StBV).