Bericht_2A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten

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8. Abstrahierungen: Einsatz von Generalklauseln

Neu wird versucht, gewisse Aspekte, die heute in verschiedenen Einzelbestimmungen in einem ähnlichen Sinn enthalten sind, zu verallgemeinern. Zum Teil werden Generalklauseln eingeführt oder erweitert bzw. konkretisiert, damit auf beispielhafte Aufzählungen verzichtet werden kann.

 Die Aufmerksamkeits- und Rücksichtnahmepflicht ist neu in genereller Weise (unter Aufzählung gewisser besonders wichtiger Fälle) ganz am Anfang der Verordnung enthalten (Art. 4 E-StBV). Damit soll einerseits dieser Aspekt aufgewertet werden, anderseits kann in diversen Bestimmungen auf die Erwähnung dieser Pflicht verzichtet werden (heute Art. 41 Abs. 2, 41a VRV, Art. 22a SSV).

 Heute werden diverse Verhaltensweisen aufgezählt, die gegen das Verbot, vermeidbaren Lärm zu erzeugen, verstossen. Diese explizite Aufzählung erschwert die Subsumtion weiterer möglicher Fälle unter das Verbot. Neu soll die Generalklausel ergänzt und auf die Aufzählung verzichtet werden (»dürfen …keinen vermeidbaren Lärm erzeugen, weder durch die Fahrweise noch auf andere Art», Art. 44a Abs. 1 E-StBV).

 Die Möglichkeit, die Symbole auf Signalen seitenverkehrt abzubilden, wird neu in einem generellen Sinn geregelt (Art. 6 Abs. 5 E-BSSV) und nicht mehr bei den einzelnen Signalen (vgl. heute Art. 8 Abs. 3, 14 Abs. 3 SSV).

 Anstatt wie bisher die verschiedenen Signale für die vorgeschriebene Fahrtrichtung je einzeln zu beschreiben (heute Art. 24 SSV), wird neu bloss die Aussage gemacht, dass in die angezeigte Richtung gefahren werden muss (vgl. Art. 113 Abs. 1 E-StBV).

 Die Farbe der Symbole (und der Schrift) wurde bisher bei den einzelnen Signalkategorien beschrieben (heute z. B. Art. 3 Abs. 1, 16 Abs. 1, 44 Abs. 1, 50 Abs. 1 SSV). Neu wird im Sinn einer Generalklausel festgelegt, in welcher Farbe Symbole und Aufschriften auf den unterschiedlichen Untergründen erscheinen müssen (Art. 8 Abs. 2 E-BSSV).

 Die Vorschrift, wonach saisonal bedingte Hinweise, Warnungen oder Vorschriften zu entfernen sind, sobald sie nicht mehr als nötig erscheinen, wird verallgemeinert (Art. 4 Abs. 1 E-BSSV) und muss daher nicht mehr bei einzelnen Signalen erwähnt werden (heute Art. 5 Abs. 2, 19 Abs. 4, 29 Abs. 2 und 65 Abs. 4 SSV).

9. Abstrahierung: nicht zu viele in sich abgeschlossene Einzelthemen/-kapitel

Es wird vermieden, allzu oft einzelne Regelungsgegenstände in sich abgeschlossen darzustellen, weil solche in sich abgeschlossenen Themen zwingend unnötige Wiederholungen der (eben doch noch geltenden!) allgemeinen Regeln erfordern. Stattdessen sollen bei den allgemein geltenden Regeln die Spezialregeln für bestimmte Situationen eingefügt werden.

 Die fahrzeugähnlichen Geräte (fäG) werden nicht mehr umfassend in einem eigenen Abschnitt geregelt (vgl. Art. 50 und 50a VRV). Neu werden nur noch die spezifischen Regeln für diese fäG in einer eigenen Bestimmung geregelt, während sich die übrigen Regeln aus der Gleichstellung der fäG mit anderen Verkehrsteilnehmerkategorien (also je nach Verwendungsart entweder mit Fussgängerinnen und Fussgängern oder mit Radfahrerinnen und Radfahrern) ergeben (Art. 12 E-StBV). Dadurch kann u. a. vermieden werden, dass die Bestimmung für Spiele gleichlautend dupliziert werden muss (vgl. Art. 46 Abs. 2bis und Art. 50 Abs. 2 der heutigen VRV).

 Die Bestimmungen betreffend Autobahnen und Autostrassen einerseits und Bahnübergängen anderseits, die heute (grösstenteils) in einem eigenen Kapitel (11. und 12. Kapitel SSV) enthalten sind, werden aufgeteilt und bei den jeweiligen Signalkategorien bzw. Signalen integriert (vgl. Art. 16, 46, 51 ff, 72, aber auch 21 Abs. 3 E-BSSV).