Bericht_2A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten

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 Die Vorschriftssignale (3. Kapitel) werden neu in Verbots-, Gebots- und besondere Verhaltenssignale unterteilt.

 Bei den Hinweissignalen (4. Kapitel) werden die Informationssignale neu vor den Wegweisern dargestellt, weil sie zwar nicht Rechte und Pflichten direkt begründen, aber oft Hinweise im Zusammenhang mit einem geforderten Verkehrsverhalten enthalten (z. B. Signale «Fussgängerstreifen», «Bahnübergang», «Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten»).

 Das Kapitel über signalergänzende Angaben (5. Kapitel) hat an Umfang zugenommen, weil bei den einzelnen Signalen nur noch jene signalergänzenden Angaben geregelt werden, welche obligatorisch zu erfolgen haben und alle andern in das 5. Kapitel verschoben werden.

 Schranken und Leiteinrichtungen können eine ähnliche Funktion wie Markierungen aufweisen, indem sie den Strassenverlauf kennzeichnen. Daher bilden die Markierungen sowie die Schranken und Leiteinrichtungen neu zwei Abschnitte innerhalb eines gemeinsamen Kapitels (7. Kapitel).

 Das Kapitel «Zeichen und Weisungen der Polizei» war bisher nach den Signalen und vor den Lichtsignalen und den Markierungen aufgeführt. Diese Reihenfolge wird geändert, weil die Zeichen und Weisungen der Polizei (neu «Zeichen und Weisungen der Polizei und weiterer dazu berechtigter Personen») eine spezifischere Geltung haben als die Signale, Lichtsignale und Markierungen und diesen vorgehen (entspricht dem Aufbauprinzip «Vom Allgemeinen zum Speziellen»). Sie werden daher neu nach den Markierungen als 8. Kapitel aufgeführt.

Der 4. Titel (Besondere Fahrten) betrifft Fahrten, welche gemäss dem Strassenverkehrsgesetz oder dem 2. und 3. Titel der E-StBV grundsätzlich nicht absolviert werden dürften. In diesem Titel werden die Bedingungen beschrieben, unter denen sie ausnahmsweise trotzdem zulässig sind. Von diesen Bestimmungen sind primär berufsmässige Führerinnen und Führer betroffen, aber auch Veranstalterinnen und Veranstalter von Rennen und weitere Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer. Für die durchschnittlichen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sind diese Bestimmungen nicht von Bedeutung. Aufgrund der Vorgabe, dass der Regelungsgehalt der heutigen VRV und SSV auch künftig nicht in mehr als 2 Verordnungen dargestellt werden soll, bleiben diese Bestimmungen trotzdem in dieser neuen Verordnung.

Im 5. Titel sind die Straf- und Schlussbestimmungen enthalten.

Im Anhang werden die Signale und Markierungen abgebildet. Die bisherigen Darstellungen sollen aktualisiert werden. Einerseits werden die Symbole, die in den Signalen enthalten sind, den heutigen Verhältnissen entsprechend abgebildet, soweit dies den Aussagegehalt des Signals nicht beeinträchtigt (eine moderne Lokomotive könnte u. U. z. B. mit einer Strassenbahn verwechselt werden, daher wird die Dampflokomotive auf dem Signal «Bahnübergang ohne Schranken» nicht aktualisiert werden). Anderseits werden die Markierungen in einer neuen Form dargestellt, aus der die Anordnung der Markierungen deutlicher erkennbar sein sollte. Die Abbildung von Menschen auf den Signalen soll geschlechterneutral erfolgen. Daher werden sie stilisiert dargestellt, und es wird auf Details oder Geschlechtermerkmale verzichtet. Es ist zu betonen, dass bestehende Signale nicht ersetzt werden müssen, bloss weil das darin enthaltene Symbol neu anders dargestellt wird (vgl. Übergangsbestimmung zur E-BSSV).

3. Struktur E-BSSV

Die E-BSSV weist einen relativ technischen Gehalt auf, weil die an die Signale gebundenen Verhaltensweisen bzw. die Erklärung von deren Bedeutung neu in der E-StBV erfolgen soll. Die neue E-BSSV lehnt sich an die E-StBV an und ergänzt diese mit den behördenspezifischen Aspekten. Daher muss für das Verständnis der E-BSSV zwingend auch die neue E-StBV herangezogen werden.

Da die E-BSSV einen relativ technischen Gehalt aufweist und sich primär an die Behörden richtet, kann die Frage gestellt werden, ob diese Regelungen nicht auf untergeodneter Stufe angesiedelt werden sollten. Wir sind der Auffassung, dass die Anwendungsgrundsätze und Aufstellungsvorschriften, die für die Verwendung bzw. Nichtverwendung eines Signals massgebend sind, nach wie vor durch