Bericht_2A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten
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den SVG-Verordnungen abgeleitet werden kann. Mit anderen Worten: Die E-StBV und E-BSSV bilden lediglich einen Bestandteil eines Gesamtsystems.
In der neuen E-StBV (die neue E-BSSV ist von dieser Problematik kaum betroffen) soll wie folgt auf die relevanten Gesetzesbestimmungen hingewiesen werden: Einerseits soll, soweit möglich, mit der Formulierung der entsprechende Bezug ausgedrückt werden (bereits heute formuliert Art. 46 VRV «auf der Fahrbahn gehen die Fussgängerinnen und Fussgänger rechts statt links» und zeigt damit den Bezug zum SVG auf, welches die grundsätzliche Verpflichtung links zu gehen beinhaltet). Anderseits wird auf jene Artikel des SVG, welche für das Verständnis von bestimmten Verordnungsbestimmungen von Bedeutung sind, in der Überschrift zur entsprechenden Verordnungsbestimmung hingewiesen, während auf die Nennung von blossen Delegationsnormen des SVG verzichtet wird. Dies führt dazu, dass nur ein Teil der Verordnungsartikel einen Hinweis auf das SVG enthält.
Damit soll verdeutlicht werden, was bereits bisher gegolten hat, nämlich dass zum umfassenden Verständnis der heutigen VRV bzw. der künftigen E-StBV stets das SVG beigezogen werden muss.
2. Keine Wiederholungen zwischen verschiedenen Verordnungen
Dieser Aspekt hat Auswirkungen vor allem im Verhältnis der E-StBV zur Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)9. Neu wird darauf verzichtet, die höchstzulässigen Abmessungen und Gewichte der Fahrzeuge, welche bereits in der VTS enthalten sind, in der E-StBV zu wiederholen; diese beschränkt sich auf den Hinweis, dass die in der VTS genannten Masse und Gewichte während der Fahrt nicht überschritten werden dürfen. Dieser Verweis ist ausreichend, damit die in der VTS geregelten Abmessungen und Gewichte auch auf Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer von im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen Anwendung finden (Art. 25 – 27 E-StBV). Der Verzicht auf die Duplizierung der entsprechenden Werte ist umso mehr angezeigt, als dass für die durchschnittlichen Fahrzeugführerinnen und -führer die im Fahrzeugausweis eingetragenen Angaben massgebend sind, welche in der Regel unter den höchstzulässigen Werten liegen. Zudem lassen sich damit Inkohärenzen zwischen den beiden Verordnungen vermeiden (so waren bis Oktober 2009 Art. 67 Abs. 2 Bst. f VRV und Art. 95 Abs. 2 Bst. f VTS sowie Art. 67 Abs. 1 Bst. b VRV und Art. 95 Abs. 1 Bst. f VTS auf unbeabsichtigte Weise nicht deckungsgleich formuliert, was erst im Rahmen der Arbeiten zum vorliegenden Projekt bemerkt wurde).
Wiederholungen bestehen auch im Vergleich mit den Verordnungen über die Arbeitszeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 110 und ARV 211). Der Artikel 3 Absatz 4 der heutigen VRV ist in der ARV 1 und 2 weitgehend enthalten und wird dort vertieft dargestellt. Die Wiederholung in der VRV ist kaum mit einem Mehrwert verbunden. Hingegen zeigt sich auch, dass sich bei Wiederholungen immer wieder Inkohärenzen einschleichen: Die Pflicht, der Führerin oder dem Führer Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen, bezieht sich in der VRV auf die Halterin oder den Halter, in der ARV 2 hingegen auf die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Im Entwurf der E-StBV sind daher keine Bestimmungen über den Fahrtschreiber mehr enthalten. Soweit einzelne heute in der VRV genannten Aspekte in der ARV 1 und ARV 2 noch nicht enthalten sind, werden diese entsprechend ergänzt (Beilage 1 C, Ziff. 4).
3. Abgrenzung der E-StBV von anderen Verordnungen
Im Zusammenhang mit der vorangehenden Problematik wurde auch die Frage nach dem Regelungsgegenstand der verschiedenen Verordnungen und deren Abgrenzung voneinander betrachtet.
Die Abgrenzung der E-StBV zur VTS wird darin gesehen, dass alle Aspekte, welche die Ausrüstung und die technischen Anforderungen von Fahrzeugen betreffen, also ob ein Fahrzeug grundsätzlich verwendet werden darf, in der VTS zu regeln sind, unabhängig davon, ob ein formelles Zulassungsverfahren besteht oder nicht. Während diese Frage, ob ein Fahrzeug technisch gesehen grundsätzlich
9 SR 741.41; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_41.html
10 SR 822.221; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c822_221.html
11 SR 822.222; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c822_222.html