Bericht_2A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten

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5. Keine Querverweise

Verweise innerhalb von Verordnungen oder auf Bestimmungen anderer Verordnungen mögen von der Anwenderin oder vom Anwender als benutzerfreundlich empfunden werden. Indessen ist es nicht möglich, alle Verbindungen mit anderen Bestimmungen aufzuzeigen. Die Verweise bleiben zwangsläufig immer lückenhaft und vor allem mit Revisionen können Verweise auch überflüssig oder unzutreffend werden. Bei den Entwürfen wurde daher auf Verweise weitgehend verzichtet. Es wird davon ausgegangen, dass der Bedarf nach Verweisen innerhalb derselben Verordnung mit einer optimierten Struktur der Verordnungen und der Bedarf nach Verweisen auf andere Verordnungen mit einer besseren Abgrenzung der Regelungsgegenstände der verschiedenen Verordnungen vermindert werden kann.

 Verweis auf gesetzlichen Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) bei Hauptstrassen (vgl. Art. 1 Abs. 7 und Art. 38 Abs. 1 SSV).

 Weitere Verweise in VRV Art. 1 Abs. 3 und 5, 23 Abs. 3 Bst. a und in SSV Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 5, 33 Abs. 1, 36 Abs. 1, 45 Abs. 2.

6. Keine unechten Vorbehalte

Verschiedentlich werden in den heutigen Verordnungen Bestimmungen vorbehalten, welche ohnehin Anwendung finden würden. Es handelt sich von der Funktion her eher um Verweise. Diese unechten Vorbehalte sind daher unnötig und werden in den neuen Entwürfen nicht mehr erwähnt.

 Vorbehalt von abweichenden Zeichen der Polizei und besonderen Lichtern für Fussgängerinnen und Fussgänger (Art. 47 Abs. 6 VRV).

 Vorbehalt der Verordnung zum BG über die Bekämpfung von Tierseuchen und der Tierschutzverordnung (Art. 74 Abs. 4 VRV).

 Vorbehalt betreffend Sondervorschriften für den militärischen Strassenverkehr (Art. 97 Abs. 2 VRV).

 Vorbehalt von auf Zusatztafeln vermerkten Ausnahmen (Art. 34 Abs. 1 SSV).

 Weitere unechte Vorbehalte in Art. 63 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 SSV.

7. Keine Erläuterungen

Erklärungen, denen kein normativer Charakter zukommt, werden weitgehend gestrichen. Auf beispielhafte Aufzählungen ist zu verzichten.

 Personen, die auf der Fahrbahn arbeiten, müssen Kleidung nach SN 640 710 tragen, «durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind»: Auf die Begründung, weshalb diese Kleidung getragen werden muss, wird neu verzichtet (Art. 10 Abs. 2 E-StBV).

 Kurvensignale warnen vor Kurven, die wegen ihrer Anlage (z. B. fehlende Überhöhung, starke oder ungleichmässige Krümmung der Fahrbahn) zur Mässigung der Geschwindigkeit zwingen. Hier wird die Begründung zwar belassen, dagegen wird auf die beispielhafte Aufzählung verzichtet (Art. 84 E-StBV; ebenso beim Signal «Unebenheiten der Fahrbahn», vgl. Art. 85 E-StBV).

 Auf die Nennung von Beispielen für Fälle, in denen der Vortritt nicht geregelt ist und wo die Führerinnen und die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen haben, wird neu verzichtet (vgl. Art. 58 Abs. 3 E-StBV).

 Für den Verzicht auf die Nennung von Beispielen und Erläuterungen vgl. auch Art. 32 Abs. 4, 63 Abs. 4, 89 E-StBV.