Bericht_2A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten

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1. Forschung und Praxis

 Forschungen «Examen de la signification et du champ d’application des marques sur la

chaussée sous forme des symboles «cycle» et «piéton» (Boss et Partenaires, 2006) und «Velomarkierungen; Überprüfung und Empfehlungen» (Verkehrsteiner/Ghielmetti/Frossard, 2009) führten zu folgenden Revisionsvorschlägen:

o Möglichkeit, das Piktogramm «Fahrrad» ausserhalb eines Radstreifens oder eines Radwegs zu verwenden: bei Einbahnstrassen mit beschränktem (Velo-)Gegenverkehr sowie bei durch Engstellen unterbrochenen Radstreifen (Art. 68 E-BSSV).

o Kennzeichnung von Fahrradparkplätzen ausschliesslich mit markiertem Fahrradsymbol (ohne Signal; Art. 169 Abs. 1 und 2 E-StBV und Art. 70 E-BSSV)).

o Möglichkeiten, Radfahrerinnen/Radfahrern das Geradeausfahren auf Rechtsabbiegestreifen zu erlauben: Neu ist die Applikation von kleinen gelben Pfeilen, welche von der allgemeinen Fahrtrichtung des übrigen Verkehrs abweichen können und den Radfahrerinnen und Radfahrern das Geradeausfahren auf Rechtsabbiegestreifen erlauben, vorgesehen (Art. 164 Abs. 3 E-StBV).

o Möglichkeit, Sicherheitslinie mit einer kurzen unterbrochenen gelben Linie zu ergänzen, um Radfahrerinnen und Radfahrern das Queren der Sicherheitslinie zu erlauben (Art. 163 Abs. 3 E-StBV).

 Forschung «Wege aus der Sackgasse» (Fussverkehr Schweiz, 2006) führte zum Vorschlag

für ein neues Signal für Sackgassen, an deren Ende ein Fuss- und/oder Radweg weiterführt (Art. 128 Abs. 2 E-StBV, Art. 43 E-BSSV).

 Forschung «Anforderungen an die strassenseitige Ausrüstung bei der Umwidmung von Stand-

streifen» (VSS 2000/348, 2009): Erst mit der Umformulierung der Bestimmung über das «Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen» (heute Art. 69 Abs. 3 SSV) steht das rechtliche Instrumentarium für die Pannenstreifenbewirtschaftung zur Verfügung (vgl. Art. 160 E-StBV; Art. 62 E-BSSV). Daneben wird zusätzlich ein neues, spezifisches Hinweissignal zur Verfügung gestellt (vgl. Art. 129 Abs. 2 E-StBV), mit welchem auf den Verlauf der Fahrstreifen in jenen Situationen hingewiesen werden kann (Abwandlung des heutigen Signals zur Anzeige der Fahrstreifen, jedoch ergänzt mit einer vertikalen Linie zur optischen Darstellung des Pannenstreifens).

 Forschung «Fussverkehr» (bfu SiDo 03, 2007) stellte fest, dass unvorsichtiges Rückwärtsfah-

ren in 8 % der folgenschweren Unfälle mit Fussgängerinnen und Fussgängern eine Rolle spielt: Pro Jahr sind deswegen ca. 6 getötete und 65 schwerverletzte Fussgängerinnen und Fussgänger zu beklagen. Heute ist auf Ebene Gesetz zwar festgehalten, dass, wer rückwärts fahren will, andere Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer nicht behindern darf und dass diese Vortritt haben (Art. 36 Abs. 4 SVG). Auf Verordnungsebene wird das Rückwärtsfahren dann vom Grundsatz her ohne Weiteres zugelassen, es werden sogar Spezialregeln dafür erlassen, welche implizit das rückwärtige Befahren von Kreuzungen vorsehen und verlangen, dass auf unübersichtlichen Strassen und über längere Strecken jene Strassenseite zu benutzen ist, die für den Verkehr in gleicher Richtung bestimmt ist (Art. 17 Abs. 2 und 3 VRV). Im Entwurf zur neuen Verordnung wird das Rückwärtsfahren demgegenüber deutlich eingeschränkt und festgehalten, dass auf unübersichtlichen Strassen oder über längere Strecken nur dann rückwärts gefahren werden darf, wenn die Weiterfahrt ausgeschlossen ist (Art. 60 Abs. 1 E-StBV).

 Forschung «Geisterfahrer: Unfallgeschehen – Interventionen» (bfu, 2006): Die Anforderung,

dass Ausfahrten von Autobahnen mit vergrösserten Richtungspfeilen und wiederholtem Signal «Einfahrt verboten» auszurüsten sind, wird in die Verordnung aufgenommen (Art. 21 Abs. 3, 72 Abs. 4 E-BSSV).

 Auch Führerinnen und Führer von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindig-

keit bis 20 km/h mit einer Breite von höchstens 1 m sollen Radstreifen und Radwege benützen