Bericht_2A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten

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 Wegweisungssignal «Hinweis auf Polizeistützpunkt» (Art. 89 Abs. 5 SSV):

Zur Ankündigung von Polizeistützpunkten wird 700 - 800 m vor der Zufahrt oder der entsprechenden Ausfahrt dieses Signal (4.71) mit Distanzangabe angebracht. Nach Artikel 51 Absatz 2 und 52 Absatz 5, letzter Satz E-BSSV sowie den Weisungen über die Wegweisung bei Anschlüssen und Namen der Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen vom 29.4.1996 kann der Hinweis auf die Polizei jederzeit auch auf Wegweisungs-Tafeln angebracht werden. Damit besteht eine ausreichende Signalisationsmöglichkeit. Es braucht keine weiteren.

 Zusatztafel «Fahrbahnbreite» (Art. 65 Abs. 6 SSV):

Die dem Signal «Engpass» (1.07) beigefügte Zusatztafel «Fahrbahnbreite» (5.15) gibt die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle an.

Bei einem Engpass ist aber primär die Regelung des Vortritts von Bedeutung, ebenso die Frage, ob gewisse Fahrzeuge von ihrer Breite her ausgeschlossen werden müssen (dann müsste das Signal «Höchstbreite» verwendet werden). Demgegenüber weist die Angabe der minimalen Fahrbahnbreite kaum einen Mehrwert auf.

 Zusatztafel «Schiesslärm» (Art. 65 Abs. 7 SSV):

Auch die dem Signal «Andere Gefahren» (1.30) beigefügte Zusatztafel «Schiesslärm» (5.16) weist aus Sicht des Strassenverkehrs kaum einen Mehrwert auf. Das Signal soll hier das Erschrecken der Verkehrsteilnehmenden verhindern. Es ist aber fraglich, ob die Warnung durch ein Signal überhaupt geeignet ist, diese Wirkung zu erzielen. Die Frage stellt sich umso mehr, als diese Zusatztafel an vielen Orten angebracht ist, wo nur sehr unregelmässig tatsächlich Schiesslärm entsteht. Es ist davon auszugehen, dass die Strassenbenützenden viele Male mit der Tafel konfrontiert werden, ohne dass tatsächlich etwas passiert, wodurch deren Wirkung noch weiter gesenkt wird. Die durchschnittlichen Verkehrsteilnehmenden werden daher bei einer solchen Tafel nicht in bedeutend höherem Masse mit Schüssen rechnen. Das Signal dürfte somit wirkungslos und damit überflüssig sein.

4.4 Neue Bedeutung der Ortschaftstafel

E-StBV Art. 2 Abs. 10, 42, 99, 100, 105, 118, Übergangsbestimmungen und separat zu beschliessende Änderungen

E-BSSV Art. 24, 32, 77, Übergangsbestimmungen und separat zu beschliessende Änderungen

Gemäss heutigem Recht entfalten die Bestimmungen der Verkehrsregelnverordnung, welche an das Kriterium «innerorts» gebunden sind14, ihre Wirkung ab der Ortschaftstafel (Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» (4.27) oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» (4.29)). Diese steht dort, wo das locker überbaute Ortsgebiet beginnt. Abweichend von dieser Regel aber entfaltet die Innerortsgeschwindigkeit ihre Wirkung erst ab dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1). Dieses steht dort, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt; auf unbedeutenden Nebenstrassen kann es fehlen.

Diese Regelung führte zu einem Vorbehalt der Schweiz gegenüber dem Wiener Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen. Dieses regelt die Innerortsgeschwindigkeit nicht anders als die übrigen Bestimmungen, welche nur innerorts Anwendung finden: Auch die Innerortsgeschwindigkeit beginnt ab der Ortschaftstafel.

Im Rahmen dieses Projekts wird vorgeschlagen, die Abweichung zum Wiener Übereinkommen zu beseitigen und die in den europäischen Ländern angewandte Regelung zu übernehmen. Damit kann auch ein Beitrag zur Reduzierung der Anzahl der Strassenverkehrssignale geleistet werden, da bei praktisch jeder Ortseinfahrt und -ausfahrt nur noch ein einziges anstatt zwei Signale erforderlich sein werden um zu kennzeichnen, dass alle spezifischen Innerortsregeln Anwendung finden resp. aufgehoben sind. Gleichzeitig wird der Gehalt der Ortschaftstafeln, dass sie nämlich bereits heute massgebend sind für die Anwendung der innerortsspezifischen Regeln und also mit Rechten und Pflichten verbunden sind, verdeutlicht.

14 z. B. Art. 8 Abs. 1, 17 Abs. 5, 19 Abs. 2 Bst. c 19 Abs. 2 Bst. e, 31 Abs. 1 VRV