Bericht_2A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten
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Nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen werden die Signalisationsbehörden die bestehenden Signale und Markierungen innerhalb einer Übergangsphase von fünf Jahren überprüfen und zum Teil modifizieren müssen. Diese Arbeiten werden insgesamt einen hohen personellen wie auch finanziellen Aufwand verursachen. Wie hoch dieser effektiv sein wird, hängt wesentlich davon ab, welche Prinzipien ein Gemeinwesen bei seiner Signalisation effektiv angewendet hat.
Als Folgearbeit seitens des Bundes kann auch die Überprüfung von Aspekten, die im Rahmen des vorliegenden Projekts aus verschiedenen Gründen ausgeklammert wurden, betrachtet werden (Hinweise dazu unter Bst. E und F).
5. Notwendigkeit einer Revision des Strassenverkehrsgesetzes?
Geprüft wurde die Frage, ob eine umfassende Revision der VRV und SSV ohne vorgängige Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)5 überhaupt möglich ist.
Eine vorgängige SVG-Revision hätte folgende Vorteile:
Aus Sicht der Stufengerechtigkeit weist das SVG hinsichtlich der Verkehrsregeln einen relativ hohen Detaillierungsgrad auf. Bei verschiedenen Bestimmung wäre deren Regelung auf Verordnungsebene statt im SVG ausreichend.
Für die Verordnungsbestimmungen könnte in einzelnen Fällen die gesetzliche Grundlage optimiert werden. Dies betrifft aber kaum Regelungen mit direkten Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit.
In einzelnen Fällen wäre es gerechtfertigt, Inhalte der heutigen Verordnungen auf SVG-Stufe anzuheben. Zum Teil könnten gleichzeitig gar hinsichtlich desselben Regelungsgegenstands gewisse SVG-Elemente auf Verordnungsebene verschoben werden.
Gewisse begriffliche Klärungen mit Mehrwert könnten nur auf Gesetzesstufe erfolgen, z. B. die Unterscheidung zwischen Überholen und Vorbeifahren. Gemäss deutschem Recht wird der Begriff «Vorbeifahren» verwendet, wenn vom Vorgang ein stehendes Hindernis betroffen ist, hingegen der Begriff «Überholen», wenn ein am Verkehr teilnehmendes Fahrzeug gemeint ist. In der Schweiz wird der Begriff «Vorbeifahren» in unterschiedlichen Bedeutungen verwendet, einerseits bezogen auf Hindernisse, anderseits aber auch bezogen auf ein in Verkehr stehendes Fahrzeug, sofern nicht ausgeschwenkt und wieder eingebogen wird. Gleichzeitig hielt die Rechtsprechung zu Recht fest, dass Überholen nicht ein Ausschwenken und Wiedereinbiegen erfordert. Die klare Abgrenzung und Zuordnung der beiden Begriffe gemäss deutschem Recht könnte in verschiedener Hinsicht von Vorteil sein und liesse im Vergleich zu heute zum Teil differenziertere Aussagen zu.
Eine Vereinheitlichung der Begriffe in dem Sinn, dass für einen bestimmten verkehrsrelevanten Vorgang immer derselbe Ausdruck verwendet wird, liesse sich in verschiedenen Fällen nur mit einer SVG-Revision realisieren (z. B. wird im Gesetz für «Parkieren» auch der Begriff «Aufstellen» verwendet, in der Verordnung «Abstellen»).
Eine konsequentere Trennung der Verkehrsregeln, die generell gelten, von jenen, die mit einem Signal angezeigt werden müssen, liesse sich nur mit einer Gesetzesrevision realisieren.
Hingegen wurden auf Verordnungsebene kaum Regelungen mit direkten Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit ausfindig gemacht, für welche die gesetzliche Grundlage nicht in ausreichendem Mass vorhanden ist.
Das Fazit lautete, dass mit einer vorgängigen SVG-Revision zwar ein klarer Mehrwert verbunden wäre, sie aber nicht zwingend erforderlich ist, um die beabsichtigte Totalrevision der VRV und der SSV durchzuführen. Da derzeit eine SVG-Revision im Zusammenhang mit Via sicura vorbereitet wird, welche nicht mit den vorliegenden Aspekten angereichert werden soll, wurde die Frage einer Gesetzesrevision nicht weiter verfolgt. Der Bedarf einer Revision der VRV und SSV überwiegt jenen einer vorgängigen SVG-Anpassung in den betroffenen Gebieten.
5 SR 741.01; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_01.html