Bericht_2A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten
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den Bundesrat beschlossen werden sollen. Technische Details sollen aber vermehrt in Normen geregelt werden, insbesondere wenn sie stark situationsabhängig sind.
Die neue E-BSSV soll wie bisher nur drei Gliederungsebenen enthalten (Kapitel, Abschnitte und Artikel). Die Gliederung lehnt sich an jene des 3. Titels «Signale und Markierungen» der E-StBV an, ist aber nicht deckungsgleich.
Im ganz kurzen 1. Kapitel werden der Gegenstand und jene Begriffe umschrieben, welche nicht bereits in der E-StBV enthalten sind.
Die «allgemeinen Anforderungen an die Strassensignalisation» werden neu den Signalen vorangestellt (2. Kapitel), weil es sich um inhaltliche Anforderungen handelt, welche bei jeglicher Signalisation zu beachten sind. Sie stellen eigentliche Signalisationsgrundsätze dar, die grossteils zwar nicht neu sind, deren konsequente Umsetzung aber einen wesentlichen Beitrag zur Reduktion des Schilderwalds beitragen könnte und die dementsprechend neu prominenter dargestellt sein sollen als bisher. Unter dieser Überschrift werden aber einzig die inhaltlichen Anforderungen beschrieben. Die in der heutigen SSV unter dieser Überschrift aufgeführten formellen Aspekte werden neu in anderen Kapiteln geregelt (siehe 10. und 11. Kapitel E-BSSV).
Anschliessend werden, entsprechend der Reihenfolge im 3. Titel der E-StBV, die Gefahren-, Vorschrifts- und Hinweissignale, die signalergänzenden Angaben und die Lichtsignale beschrieben (3. bis 7. Kapitel). Innerhalb der einzelnen Kapitel treten aber gewisse Abweichungen gegenüber der Darstellung in der E-StBV auf:
So enthält das 4. Kapitel «Vorschriftssignale» etwa einen eigenen Abschnitt über Vorschriften für die Errichtung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen. In der E-StBV werden die Tempo-30-Zonen nicht spezifisch beschrieben (es handelt sich dabei für die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ja bloss um eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die nicht nur auf einem bestimmten Strassenabschnitt, sondern in einer ganzen Zone gilt). Hingegen hat die Behörde verschiedene besondere materielle Voraussetzungen zu beachten, wenn sie eine solche Zone einrichten will, was gewisse Abweichungen beim Aufbau der E-StBV und der E-BSSV erforderlich macht. Die Anforderungen an die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen waren bisher in einer eigenen Verordnung enthalten7. Diese kann mit der vorgeschlagenen Integration in die E-BSSV aufgehoben werden.
Im 5. Kapitel «Hinweissignale» wird sowohl bei den Informationssingalen wie auch bei der Wegweisung differenziert zwischen Signalen ausserhalb von Autobahnen und Autostrassen und Signalen auf Autobahnen und Autostrassen, weil sich die entsprechenden Regeln wesentlich voneinander unterscheiden. Hingegen wird im Gegensatz zur heutigen SSV kein eigenes Kapitel «Autobahnen und Autostrassen» beibehalten, weil die übrigen spezifischen Regeln ohne Weiteres bei den einzelnen Signalen und Markierung integriert werden können und auf Autobahnen auch andere als die bisher im eigenen Kapitel geregelten Signale und Markierungen von Bedeutung sind.
Im 8. Kapitel sind die Markierungen enthalten. Anders als in der E-StBV werden sie in der E-BSSV nicht zusammen mit den Leiteinrichtungen und Schranken dargestellt. Diese sind wie bereits in der bisherigen SSV in einem eigenen Kapitel enthalten, das auch die Baustellen regelt (9. Kapitel: Baustellen, Schranken und Leiteinrichtungen). Hinsichtlich Baustellen sind gewisse Bestimmungen erforderlich, die sich nicht nur auf spezifische Signale beziehen. Gleichzeitig haben Schranken und Leiteinrichtungen gerade bei Baustellen eine hohe Bedeutung.
Im 10. Kapitel «Verfahren und Rechtsschutz» werden die Verfahren beschrieben, welche bei neuen, mangelhaften oder fehlenden Signalen und Markierungen zu beachten sind. Im 11. Kapitel «Zuständigkeiten, Mitwirkungsrechte und Aufsicht» wird beschrieben, wem welche Rechte und Pflichten bei der Signalisation zukommen. Die Kapitel 14 «Allgemeine Anforderungen an die Strassensignalisation» und 15 «Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen» der bisherigen SSV werden also neu geordnet, die entsprechenden Bestimmungen finden sich im 2., 10. und 11. Kapitel der E-BSSV.
7 Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen, SR 741.213.3;
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_213_3.html