Bericht_2A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten

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verwendet werden darf, in der VTS geregelt wird, äussert sich die E-StBV zur Frage, ob ein derart zugelassenes bzw. verwendbares Fahrzeug in einer konkreten Situation effektiv verwendet werden darf (z. B. Betriebssicherheit, für deren Beurteilung dann wiederum die technischen Anforderungen der VTS von Bedeutung sind).

Diese Abgrenzung hat zur Folge, dass verschiedene Bestimmungen der heutigen VRV neu in die VTS verschoben werden (Beilage 1 C, Ziff. 1):

 Abmessungen von Fahrradanhängern (heute Art. 69 Abs. 2 VRV);

 Abgaswartung des Fahrzeugs: Pflichten der Halterin oder des Halters (heute Art. 59a VRV; dagegen bleibt die Pflicht der Führerin bzw. des Führers, das Abgas-Wartungsdokument mitzuführen, weiterhin bei den Verkehrsregeln, vgl. Art. 24 E-StBV);

 Beleuchtung von Tierfuhrwerken, Handwagen, Motoreinachsern sowie Arbeitsanhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes (heute Art. 30 Abs. 4 VRV; neu in VTS analog Art. 216).

Die Zulassung von Fahrzeugführerinnen und -führern zum Strassenverkehr wird in der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)12 geregelt. Die E-StBV soll demgegenüber nicht Regeln enthalten, welche spezifisch bei der Ausbildung zur Fahrzeugführerin und zum Fahrzeugführer zu beachten sind. Daher wird der heutige Art. 27 «Lernfahrten» VRV neu in die VZV verschoben (Beilage 1 C, Ziff. 3).

Die Bestimmungen, welche den Nachweis der Fahrunfähigkeit betreffen (Art. 2 Abs. 2 - 2 ter) werden aufgrund des Sachzusammenhangs in die Strassenkontrollverordnung (SKV)13 verschoben (Beilage 1 C, Ziff. 2).

4. Keine Wiederholungen innerhalb derselben Verordnung

 An verschiedenen Stellen der heutigen Verordnungen werden Weisungsbefugnisse genannt, welche durch die in den Schlussbestimmungen begründete allgemeine Weisungskompetenz ohnehin gegeben sind. Es zeigt sich, dass zu einzelnen Gegenständen Weisungen vorhanden sind, ohne dass dies bei der entsprechenden Verordnungsbestimmung ausdrücklich vorgesehen ist, aber auch, dass zu gewissen Gegenständen keine Weisungen vorliegen, obschon bei der entsprechenden Verordnungsbestimmung die Weisungskompetenz ausdrücklich genannt wird. In den neuen Entwürfen wird daher einzig eine generelle Weisungskompetenz genannt. Die Transparenz bezüglich der Weisungen bleibt dennoch gewährleistet, da diese stets auf der Website des ASTRA publiziert werden.

 Verschiedene Zusatztafeln werden in gleicher Weise sowohl bei einzelnen Signalen als auch unter dem Kapitel «Ergänzende Angaben zu Signalen» genannt. Neu werden Zusatztafeln dann bei den einzelnen Signalen erwähnt, wenn sie eine zwingende Ergänzung zu einem bestimmten Signal darstellen (vgl. Art. 102 Abs. 1 Bst. j E-StBV) und in allen andern Fällen im Kapitel «Signalergänzende Angaben».

 Die Ausnahmen von der Pflicht, Signale zu verfügen und zu veröffentlichen, sind heute bei den Verfahrensbestimmungen (Art. 107 Abs. 3 SSV) und zum Teil (aber nicht in jedem Fall) zusätzlich bei den einzelnen Signalen genannt (z. B. Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 31 Abs. 3 SSV). Neu wird dieser Aspekt ausschliesslich bei den Verfahrensbestimmungen geregelt.

 Heute ist sowohl bei den Grundsätzen (Art. 16 Abs. 2 SSV) als auch bei den spezifischen Signalen (Art. 22, 23, 26 SSV) und bei den Ende-Signalen (Art. 32 SSV) beschrieben, dass die Signale «Höchstgeschwindigkeit», «Mindestgeschwindigkeit», «Überholen verboten» und «Überholen für Lastwagen verboten» mit dem entsprechenden Ende-Signal aufgehoben werden können.

Neu sind die Ende-Signale (mit Ausnahme des Ortsendesignals, welches gewisse spezielle Eigenschaften aufweist) nur noch in den allgemeinen Bestimmung über Vorschriftssignale aufgeführt (vgl. Art. 99 und 100 E-StBV, Art. 20 E-BSSV).

12 SR 741.51; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_51.html

13 SR 741.013; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_013.html