Bericht_2A

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 29 Seiten

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zeugen das Überholen zu erleichtern (Art. 24 Abs. 1, 1. Satz VRV), hat einerseits stark an Bedeutung verloren, seitdem auch schwere Anhängerzüge ausserorts mit 80 km/h verkehren dürfen, und damit dürfte der Bedarf nach der Schaffung von Überholmöglichkeiten gesunken sein. Andererseits dürfte es sich hierbei auch um eine Spezialbestimmung handeln, die schon heute kaum bekannt ist und dementsprechend selten Anwendung findet. Sie erscheint auch aus diesem Blickwinkel als Sonderfall und hat mehr theoretische als praktische Bedeutung. Sinnvoller ist es, die umfassendere Pflicht von langsamen Motorfahrzeugen, den schnelleren ausserorts das Überholen zu erleichtern (Art. 54 Abs. 4 E-StBV) beizubehalten und zu betonen. Im Einzelfall kann sich das bisher in Artikel 24 Absatz 1 VRV verlangte Verhalten dann auch weiterhin aus der neuen generelleren Vorschrift im neuen Artikel 54 Absatz 4 E-StBV ergeben

 Die Bestimmungen, wonach Reiterinnen/Reiter, Führerinnen/Führer von Tierfuhrwerken, Her-

den oder Einzeltieren die Tiere soweit vor dem Bahnübergang anhalten müssen, dass die Tiere nicht erschrecken (Art. 24 Abs. 1, 2. Satz VRV), und wonach Fahrzeuge mit Reifen oder Raupen aus Metall sowie Tierfuhrwerke und Reiterinnen/Reiter Bahnübergänge nur im Schritttempo überqueren dürfen (Art. 24 Abs. 2 VRV), scheinen nicht mehr erforderlich. Die genannten Fahrzeug weisen kaum noch eine Bedeutung auf, und bei Führerinnen und Führern von Tierfuhrwerken und Tieren sowie bei Reiterinnen und Reitern liegt es im offensichtlichen Eigeninteresse, Bahnübergänge vorsichtig zu überqueren.

 Angesichts der gestiegenen Verkehrsdichte dürfte die Regel, wonach Strassenbahnen, die

nicht am Strassenrand fahren, überholt werden dürfen, wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist (Art. 25 Abs. 1 VRV), heute weder ein breites Anwendungsfeld noch eine wirkliche Berechtigung (aus Sicht Verkehrssicherheit) haben.

 Die Bestimmung, wonach bei dichtem Verkehr die Fussgängerinnen und Fussgänger auf dem

Streifen rechts zu gehen und die Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überschreiten haben (Art. 47 Abs. 4 VRV), entspricht weder den (heutigen) Realitäten noch ist sie durchsetzbar. Zudem könnte sie bei den Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (falsche) Vorstellungen hervorrufen, welche sich zulasten der Verkehrssicherheit auswirken.

 Die Bestimmung, wonach im Ernstfall an Motorwagen zwei für Hand- oder Pferdezug einge-

richtete Feuerwehrgeräte mitgeführt werden dürfen (Art. 68 Abs. 6 VRV), dürfte angesichts der Entwicklung kaum mehr eine Bedeutung aufweisen und wird aufgehoben.

 Strassen mit Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung kommen kaum mehr vor. Die

daran gebundenen Regeln sind ungewöhnlich (Art. 18 Abs. 6 und 7 SSV) und werden aufgehoben. Bei diesen seltenen Strassen sollen die an die Ausnahme vom Signal «Einfahrt verboten» geknüpften Bedingungen auf Zusatztafeln dargestellt werden.

 Das Mitführen von Anhängern wird heute auf unnötige Art und Weise recht differenziert gere-

gelt (Art. 68 bis 70 VRV). Dasselbe gilt hinsichtlich des (übrigen) Schleppens und Stossens (Art. 71 und 72 VRV), obschon diese Vorgänge stark an Bedeutung und Berechtigung verloren haben dürften, weshalb auf die verschiedenen Differenzierungen verzichtet werden kann. Gleichzeitig fehlt heute (zumindest vom Wortlaut her) eine saubere Trennung zwischen dem Schleppen im Falle einer Panne und jenem in den übrigen Fällen, obwohl davon ausgegangen werden kann, dass diese Unterscheidung an sich schon der heutigen VRV zugrunde liegt. Neu wird dementsprechend nur noch zwischen «Mitführen von Anhängern», «Schleppen von Pannenfahrzeugen» und «Stossen und Schleppen in den übrigen Fällen» unterschieden (Art. 28 bis 31 E-StBV) und auf weitere Differenzierungen weitestgehend verzichtet.

 Bei Bestehen einer Helmtragpflicht muss grundsätzlich ein Helm verwendet werden, der nach

dem ECE-Reglement Nr. 22 geprüft ist. Davon ausgenommen sind heute aber die Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern, deren Helm lediglich typengeprüft sein muss (Art. 3b Abs. 1 und 3 VRV). Der Grund für diese Ausnahme lag offenbar darin, dass zum Zeitpunkt der Einführung der entsprechenden Pflicht von der bfu empfohlene Helme im Handel waren, welche nicht vollumfänglich dem ECE-Reglement entsprachen und weiterhin zugelassen werden