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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten
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Art. 25 Übergangbestimmungen
1Spielzeug, das dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch bis zum …(6 Monate nach IKT) nach bisherigem Recht hergestellt, gekennzeichnet und eingeführt werden. Es kann noch bis zum 20. Juli 2013 nach bisherigem Recht abgegeben werden.
2Spielzeug, das den Anforderungen an seine chemischen Eigenschaften nach Anhang 2 Ziffer 3 nicht entspricht, darf noch bis zum 20. Juli 2013 nach bisherigem Recht hergestellt, gekennzeichnet, eingeführt und abgegeben werden.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Eidgenössisches Departement des Innern:
Didier Burkhalter
13 AS 2002 1082