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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten
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12. Funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktio-
nelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschliesslich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden.
13. Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssi-
tuationen unter der Aufsicht einer erwachsenen Ausbildnerin oder eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte.
14. Elektronische Geräte, wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff
auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder.
15. Interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung, wie Computerspiele und
ihre Speichermedien (etwa CDs).
16. Nuggis für Säuglinge.
17. Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können.
18. Elektrische Transformatoren für Spielzeug.
19. Mode-Accessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind.
II Spielzeug im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 LGV, auf das diese Verord-
nung nicht anwendbar ist
1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung
2. Spielautomaten zur öffentlichen Nutzung
3. mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielfahrzeuge
4. Spielzeugdampfmaschinen
5. Schleudern und Steinschleudern