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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten
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Anhang 5 (Art. 10 Abs. 2)
Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen umfassen insbesondere Folgendes:
1. eine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung, einschliesslich
einer Liste der in dem Spielzeug verwendeten Bestandteile und Materialien sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete chemische Stoffe (erhältlich beim Lieferanten);
2. die gemäss Artikel 9 durchgeführte(n) Sicherheitsbewertung(en);
3. eine Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens;
4. eine Kopie der Konformitätserklärung;
5. die Adressen der Herstellungs- und Lagerorte;
6. eine Kopie der Unterlagen, die die Herstellerin einer gegebenenfalls beteiligten
bezeichneten Stelle übermittelt hat;
7. Prüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen die Herstellerin die
Übereinstimmung der Produktion mit den technischen Normen sicherstellt, falls die Herstellerin das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach Artikel 12 Absatz 3 durchlaufen hat; und
8. eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit
denen die Herstellerin die Übereinstimmung der Produktion mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die die Herstellerin der Konformitätsbewertungsstelle übermittelt hat, falls die Herstellerin gemäss Artikel 12 Absatz 2 das Spielzeug dem Verfahren der Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.