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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten
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9. Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwa-
gen befestigt zu werden
Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, muss mit folgendem Hinweis versehen sein:
„Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln.“
Der Hinweis muss sowohl auf der Verpackung als auch dauerhaft am Spielzeug angebracht sein.
10. Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosme-
tikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn
Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchsinn, in Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, welche die in den Nummern 41 bis 55 der Liste in Anhang 3 Ziffer 3 Nummer 11 Buchstabe a aufgeführten Duftstoffe sowie in den Nummern 1 bis 11 der Liste in Anhang 3 Ziffer 3 Nummer 11 Buchstabe b aufgeführten Duftstoffe enthalten, muss mit folgendem Warnhinweis versehen sein:
„Achtung. Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“.