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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten
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Anhang 3 (Art. 4 Abs. 1 und 2)
Warnhinweise
Teil A
Allgemeine Warnhinweise
Wenn es für den sicheren Gebrauch erforderlich ist, sind in Warnhinweisen geeignete Benutzereinschränkungen anzugeben, z.B.:
- das Mindest- oder Höchstalter der Benutzerin oder des Benutzers
- das Mindest- oder Höchstgewicht der Benutzerin oder des Benutzers
- die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzerin oder des Benutzers
- der Hinweis, dass das Spielzeug ausschliesslich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf.
Teil B
Besondere Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen für die Benutzung be-
stimmter Spielzeugkategorien
1. Spielzeug, das nicht zur Verwendung von Kindern unter 36 Monaten bestimmt ist
Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss mit einem Warnhinweis versehen sein, beispielsweise: „Achtung. Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Achtung. Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder in Form der folgenden Abbildung:
Achtung.
Dieser Warnhinweis muss ergänzt werden durch einen kurzen Hinweis auf die besonderen Gefahren, die diese Vorsichtsmassregel erforderlich machen. Der ergänzende Hinweis kann auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen.
Diese Ziffer gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwin-