Vorlage

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

8Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Konformitätskennzeichens nach Absatz 1 verwechselt werden kann, ist verboten.

9Bevor die Importeurin ein Spielzeug erstmals in Verkehr bringt, stellt sie sicher, dass das Spielzeug mit dem Konformitätskennzeichen nach Absatz 1 versehen ist.

10Bevor die Händlerin ein Spielzeug in Verkehr bringt, überprüft sie, ob das Spielzeug mit dem Konformitätskennzeichen nach Absatz 1 versehen ist.

Art. 6 Identifikationskennzeichen

1Spielzeug muss ein Kennzeichen zu seiner Identifikation tragen (z. B. Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer). Ist dies aufgrund der Grösse oder Art des Spielzeugs nicht möglich, so können die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.

2Die Herstellerin bringt das Identifikationskennzeichen an.

3Bevor die Importeurin ein Spielzeug erstmals in Verkehr bringt, stellt sie sicher, dass das Spielzeug mit dem Identifikationskennzeichen versehen ist.

4Bevor die Händlerin ein Spielzeug in Verkehr bringt, überprüft sie, ob das Spielzeug mit dem Identifikationskennzeichen versehen ist.

Art. 7 Angabe von Namen und Adresse

1Die Herstellerin gibt ihren Namen und ihre Adresse oder eine zentrale Stelle, unter der sie kontaktiert werden kann, entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an.

2Die Importeurin gibt ihren Namen und ihre Adresse entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an.

3Bevor die Importeurin ein Spielzeug erstmals in Verkehr bringt, stellt sie sicher, dass die Angaben der Herstellerin vorhanden sind.

4Bevor die Händlerin ein Spielzeug in Verkehr bringt, überprüft sie, ob die Angaben der Herstellerin und der Importeurin vorhanden sind.

4. Abschnitt: Konformität

Art. 8 Konformitätsvermutung

Bei Spielzeug, das mit den in Anhang 4 aufgeführten technischen Normen übereinstimmt, wird die Konformität mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 43 Absätze 2-4 LGV und den besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang 2 vermutet.