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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten
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2. Abschnitt: Sicherheitsanforderungen an Spielzeug
Art. 3
1Spielzeug muss die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 43 Absätze 2-4 LGV und die besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang 2 erfüllen.
2Spielzeug, das in Verkehr gebracht wird, muss die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 43 Absätze 2-4 LGV und die besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang 2 während der vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer erfüllen.
3Bringt die Herstellerin ihr Spielzeug erstmals in Verkehr, so stellt sie sicher, dass das Spielzeug nach den allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 43 Absätze 2-4 LGV und den besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang 2 entworfen und hergestellt wurde.
4Hat die Importeurin oder die Händlerin Grund zur Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 43 Absätze 2-4 LGV und den besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang 2 übereinstimmt, so darf sie dieses Spielzeug nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Ist mit dem Spielzeug eine Gefahr verbunden, so informiert:
a. die Importeurin die Herstellerin und die Vollzugsbehörden;
b. die Händlerin die Herstellerin oder Importeurin und die Vollzugsbehörden.
5Spielzeug, das dieser Verordnung nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es dieser Verordnung nicht entspricht und dass es erst dann in Verkehr gebracht wird, wenn es die Anforderungen erfüllt.
3. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 4 Warnhinweise und Gebrauchsanweisung
1Ist es für den sicheren Gebrauch von Spielzeug erforderlich, so sind in Warnhinweisen geeignete Benutzereinschränkungen nach Anhang 3 Teil A anzugeben.
2Spielzeug der Kategorien nach Anhang 3 Teil B ist mit den dort angegebenen besonderen Warnhinweisen zu versehen. Die Warnhinweise nach Anhang 3 Teil B Ziffern 2 - 10 müssen mit dem dortigen Wortlaut verwendet werden.
3Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort „Achtung“.
4Sie sind inhaltlich richtig, deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und dauerhaft anzubringen:
a. auf dem Spielzeug selbst, auf einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung; und
b. falls erforderlich auf der beigefügten Gebrauchsanweisung.