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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten
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unerlässlich ist – Verbrennungen oder sonstige Körperschäden verursachen.
10. Spielzeug, das dafür konzipiert ist, ein Geräusch abzugeben, ist so zu gestal-
ten und herzustellen, dass die Höchstwerte, die seine Impuls- und Dauergeräusche erreichen können, dem Gehör von Kindern nicht schaden.
11. Aktivitätsspielzeug ist so herzustellen, dass folgende Risiken so gering wie
möglich gehalten werden:
a. Quetschen oder Einklemmen von Körperteilen;
b. Einklemmen von Kleidungsstücken;
c. Stürze und Stösse;
d. Ertrinken.
Zudem muss jede Oberfläche eines Aktivitätsspielzeug, auf der ein oder mehrere Kinder spielen können, so gestaltet sein, dass sie das Gewicht dieser Kinder tragen kann.
2. Entzündbarkeit
1. Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes keinen gefährlichen entzündba-
ren Gegenstand darstellen. Es muss daher aus Materialien bestehen, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen:
a. Sie fangen bei direkter Einwirkung einer Flamme, eines Funkens oder einer anderen möglichen Zündquelle kein Feuer.
b. Sie sind schwer entzündbar, d.h. die Flamme erlischt, sobald die Entzündungsursache nicht mehr besteht.
c. Nachdem sie Feuer gefangen haben, brennen sie langsam, sodass sich das Feuer nur langsam ausbreiten kann.
d. Ungeachtet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs sind sie so gestaltet, dass sie den Abbrand (Verbrennungsprozess) mechanisch verlangsamen.
Solche brennbaren Materialien dürfen keine Entzündungsgefahr für andere im Spielzeug verwendeten Materialien darstellen.
2. Spielzeug, das aufgrund von für seinen Gebrauch notwendigen Eigenschaf-
ten, Stoffe oder Gemische enthält, welche die Kriterien für die Einstufung nach Anlage B Abschnitt 1 der Richtlinie 2009/48/EG14 erfüllen, darf keine Stoffe oder Gemische enthalten, die bei Verlust flüchtiger nicht entzündbarer Bestandteile entzündbar werden können. Solche für den Gebrauch notwendigen Stoffe oder Gemische können insbesondere in Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, im Modellbau, in Modelliermassen
14 Siehe Fussnote zu Art. 13 Abs. 1 Bst. a.