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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten

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2Das Verfahren der Baumusterprüfung nach Artikel 12 in Verbindung mit dem Verfahren zur Konformitätsfeststellung nach Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG3 muss angewendet werden, wenn:

a. keine technischen Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die die anwendbaren Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken;

b. technische Normen nach Anhang 4 vorhanden sind, die Herstellerin sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat;

c. die technischen Normen nach Anhang 4 nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden sind; oder

d. die Herstellerin der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.

3In allen anderen Fällen kann das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG4 angewendet werden.

4Die Herstellerin trägt die Verantwortung dafür, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird.

5Bevor die Importeurin ein Spielzeug erstmals in Verkehr bringt, stellt sie sicher, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist.

Art. 12 Baumusterprüfung

1Der Antrag auf Baumusterprüfung ist nach dem Verfahren des Anhangs II Modul B Nummer 3 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG5 zu stellen. Er muss zusätzlich eine Beschreibung des Spielzeugs und die Angabe der Adresse des Herstellungsortes des Spielzeugs enthalten.

2Die Baumusterprüfung wird nach den Vorgaben von Anhang II, Modul B Nummer 2 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 768/2008/EG6 durchgeführt.

3Führt eine Konformitätsbewertungsstelle eine Baumusterprüfung durch, so bewertet sie, falls erforderlich gemeinsam mit der Herstellerin die von der Herstellerin nach Artikel 9 durchgeführte Sicherheitsbewertung.

4Die für die Baumusterprüfung einzureichenden technischen Unterlagen und der Schriftverkehr zum Baumusterprüfverfahren werden in einer schweizerischen Amtssprache oder einer anderen von der Konformitätsbewertungsstelle akzeptierten Sprache abgefasst.

3 Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates; Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

4 Siehe Fussnote zu Art. 11 Abs. 2.

5 Siehe Fussnote zu Art. 11 Abs. 2.

6 Siehe Fussnote zu Art. 11 Abs. 2.