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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten
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Anhang 2 (Art. 3 Abs. 1)
Besondere Sicherheitsanforderungen für Spielzeug
1. Physikalische und mechanische Eigenschaften
1. Spielzeug und Spielzeugteile sowie die Befestigungen von Spielzeugen
muss die erforderlichen mechanische Festigkeit und gegebenenfalls die erforderliche Standsicherheit aufweisen. Sie müssen Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten können, ohne dass ein Verletzungsrisiko durch Bruch oder Verformung besteht.
2. Zugängliche Ecken, vorstehende Teile, Seile, Kabel und Befestigungen von
Spielzeug sind so zu gestalten und herzustellen, dass das Verletzungsrisiko bei Berührung so gering wie möglich ist.
3. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass mit seiner Verwendung
kein Risiko verbunden ist bzw. nur das geringstmögliche Risiko, das grundsätzlich mit der Verwendung des Spielzeugs durch die Bewegung bestimmter Teile verbunden ist.
4. Vermeidung von Strangulation und Ersticken:
a. Spielzeug und Spielzeugteile sind so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko der Strangulation ausgeschlossen ist.
b. Spielzeug und Spielzeugteile sind so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko des Erstickens durch eine Blockierung der Atemwege ausserhalb des Mund- und Nasenraums ausgeschlossen ist.
c. Spielzeug und Spielzeugteile müssen so gross sein, dass sie sich weder im Mund oder Rachen verklemmen noch am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben können, so dass das Risiko des Erstickens durch eine Blockierung der inneren Atemwege ausgeschlossen ist.
d. Spielzeug, das offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, seine Bestandteile sowie seine abnehmbaren Teile müssen so gross sein, dass sie weder verschluckt noch eingeatmet werden können. Dies gilt auch für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, sowie für dessen Bestandteile und abnehmbaren Teile.
e. Die Verpackung, in der Spielzeug in den Einzelhandel gelangt, ist so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko der Strangulation oder des Erstickens durch eine Blockierung der Atemwege ausserhalb des Mund- und Nasenraums ausgeschlossen ist.
f. Spielzeug, das in Lebensmitteln enthalten ist oder zusammen mit Lebensmitteln angeboten wird, muss gesondert verpackt sein. Diese Verpackung muss so gross sein, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden kann.