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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten

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Art. 15 Serienanfertigungen

Die Herstellerin setzt geeignete Verfahren ein, die sicherstellen, dass auch bei Serienanfertigungen die Anforderungen dieser Verordnung stets erfüllt sind. Änderungen am Design des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der technischen Normen, auf die bei der Konformitätserklärung eines Spielzeugs verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Art. 16 Lagerung und Transport

Die Importeurin und die Händlerin stellen sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 43 Absätze 2-4 LGV und den besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang 2 nicht beeinträchtigen.

5. Abschnitt: Bevollmächtigte

Art. 17

1Die Herstellerin kann schriftlich eine Bevollmächtigte benennen.

2Die Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag der Herstellerin festgelegt sind. Der Auftrag umfasst mindestens folgende Aufgaben der Bevollmächtigten:

a. Sie hält die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Vollzugsbehörde während zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs oder des letzten Exemplars eines Spielzeugs aus einer Serienanfertigung bereit.

b. Sie händigt einer Vollzugsbehörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs aus.

c. Sie arbeitet mit der Vollzugsbehörde auf deren Verlangen bei allen Massnahmen zur Ausräumung der Gefahren, die mit einem Spielzeug verbunden sind, zusammen.

3Auf jeden Fall verbleiben in der Verantwortung der Herstellerin:

a. die Verpflichtung, dass das Spielzeug die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 43 Absätze 2-4 LGV und die besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang 2 erfüllt; und

b. die Erstellung der technischen Unterlagen nach Artikel 10.