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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten

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Anhang 6 (Art. 14 Abs. 3)

Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss mindestens die in den anwendbaren Modulen nach Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG31 angegebenen Elemente sowie die folgenden Elemente enthalten:

1. Nr. … (einmalige Kennnummer des Spielzeugs);

2. Name und Adresse der Herstellerin oder ihrer Bevollmächtigten;

3. die Erklärung: „Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Kon-

formitätserklärung trägt die Herstellerin.“;

4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Spielzeugs zwecks Rückverfolg-

barkeit) mit einem Farbfoto, auf dem das Spielzeug hinreichend deutlich zu erkennen ist;

5. die Erklärung, dass der unter Nummer 4 beschriebene Gegenstand die anwend-

baren Bestimmungen erfüllt;

6. Angabe der anwendbaren technischen Normen, die zugrunde gelegt wurden,

oder Angabe der technischen Dokumentationen, mit denen die Konformität erklärt wird (der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird);

7. gegebenenfalls die Erklärung: „Die Konformitätsbewertungsstelle (Name,

Kennnummer)… hat… (Beschreibung ihrer Massnahme) und folgende Bescheinigung ausgestellt: …“;

8. zusätzliche Angaben:

Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung)

(Name, Funktion) (Unterschrift).

31 Siehe Fussnote zu Art. 11 Abs. 2.