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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten
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chen Erste-Hilfe-Massnahmen bei schweren Unfällen, die aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart eintreten können, sind aufzuführen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug ausser Reichweite von Kindern unter einem bestimmten Alter aufbewahrt werden muss. Dieses Alter ist von der Herstellerin festzulegen.
Die Bestimmungen in der ChemV29 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen bleiben vorbehalten.
Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das bei Gebrauch chemische Reaktionen auslöst oder zu vergleichbaren Stoffänderungen führt.
5. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder
Werden diese Produkte als Spielzeug verkauft, so sind sie mit mit folgendem Warnhinweis zu versehen:
„Achtung. Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Strassenverkehr zu verwenden.“
Ausserdem ist in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es grosse Geschicklichkeit erfordert, um Unfälle der Benutzerin oder des Benutzers oder Dritter durch Sturz oder Zusammenstoss zu vermeiden. Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen.
6. Wasserspielzeug
Wasserspielzeug muss mit folgendem Warnhinweis versehen sein:
„Achtung. Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.“
7. Spielzeug in Lebensmitteln
Die Verpackung von Spielzeug, das in Lebensmitteln enthalten ist oder zusammen mit Lebensmitteln angeboten wird, muss mit folgendem Warnhinweis versehen sein:
„Achtung. Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“
8. Imitation von Schutzmasken oder -helmen
Imitationen von Schutzmasken oder –helmen müssen mit folgendem Warnhinweis versehen sein:
„Achtung. Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“
29 SR 813.11