Vorlage

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage

g. Spielzeugverpackungen gemäss den Buchstaben e und f, die kugelförmig, eiförmig oder ellipsenförmig sind, sowie abnehmbare Teile solcher Verpackungen oder von zylinderförmigen Spielzeugverpackungen mit abgerundeten Enden müssen so gross sein, das sie weder verschluckt noch eingeatmet werden können, und sich weder in Mund oder Rachen verklemmen noch am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben können, so dass das Risiko des Erstickens durch eine Blockierung der inneren Atemwege ausgeschlossen ist.

h. Es ist verboten, Spielzeug und Lebensmittel so zusammen zu verpacken,, dass das Spielzeug erst nach dem Verzehr des Lebensmittels zugänglich wird. Spielzeugteile, die unmittelbar an einem Lebensmittel angebracht sind, müssen die in den Buchstaben c und d genannten Anforderungen erfüllen.

5. Wasserspielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko eines

Nachlassens seiner Schwimmfähigkeit und der Fähigkeit, das Kind über Wasser zu halten, bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart, so gering wie möglich ist.

6. Spielzeug, dessen Inneres zugänglich ist und das einen geschlossenen Raum

bildet, muss einen Ausgang besitzen, den die vorgesehenen Benutzerinnen und Benutzer leicht von innen öffnen können.

7. Spielzeug, das zur Verwendung als Fortbewegungsmittel konzipiert ist, ist

nach Möglichkeit mit Bremsvorrichtungen zu versehen, die dem Spielzeugtyp angepasst und der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Die Benutzerinnen und Benutzer müssen diese Bremsvorrichtungen leicht bedienen können. Mit der Bedienung darf weder das Risiko, ins Schleudern zu geraten und zu stürzen, noch das Risiko sonstiger Schäden für Benutzerinnen und Benutzer oder für Dritte verbunden sein.

Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (repräsentative Betriebsgeschwindigkeit, die ein Spielzeug aufgrund seiner Bauart erreichen kann) von elektrisch angetriebenen Aufsitzfahrzeugen ist derart zu beschränken, dass das Verletzungsrisiko so gering wie möglich ist.

8. Form und Aufbau von Projektilen sowie die Bewegungsenergie, die diese

Projektile erzeugen können, wenn sie von einem dafür vorgesehenen Spielzeug abgeschossen werden, sind so zu gestalten und herzustellen, dass eine Verletzungsgefahr für die Benutzerin und den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs ausgeschlossen ist.

9. Spielzeug ist so herzustellen, dass

a. die höchste und die niedrigste Temperatur, die an allen zugänglichen Aussenseiten entstehen können, bei Berührung keine Verletzung verursacht, und

b. Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, das sie beim Entweichen – soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemässe Funktionieren des Spielzeugs