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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten

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für Plastik oder Keramik, in Emaille sowie in photographischen und ähnlichen Arbeiten sein.

3. Spielzeug ausser Amorces (Zündplättchen), darf bei bestimmungsgemässem

oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern weder explosiv sein noch explosive Teile oder Stoffe enthalten.

4. Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und chemisches Spielzeuge, darf

keine Stoffe oder Gemische enthalten, die:

a. in vermischtem Zustand entweder durch chemische Reaktionen oder durch Erhitzung explodieren können;

b. durch Vermischung mit oxidierenden (brandfördernden) Stoffen explodieren können; oder

c. flüchtige und an der Luft entzündbare Verbindungen enthalten, die ein entzündbares oder explosives Gemisch mit Luft bilden können.

3. Chemische Eigenschaften

1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es bei bestimmungsge-

mässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die menschliche Gesundheit nicht durch Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen es besteht, schädigen kann.

2. Spielzeug, bei dem es sich selbst um Stoffe oder Gemische handelt, muss in

Bezug auf die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische auch der ChemV entsprechen, soweit diese anwendbar ist.

3. Stoffe, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1272/200815 als karzinogen,

mutagen und reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, dürfen in keinem Teil eines Spielzeugs verwendet werden.

4. Abweichungen von Ziffer 3 richten sich nach Anhang II, Ziffer III Nummer

4 und 5 der Richtlinie 2009/48/EG16.

5. Die Ziffern 3 und 4 gelten nicht für Nickel in rostfreiem Stahl. Für Spielzeug

mit vernickelten Teilen, die während längerer Zeit unmittelbar mit der Haut in Berührung kommen, gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt vom 23. November 200517.

15Verordnung (EG) 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Fassung gemäss ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 286/2011, ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1.

16Siehe Fussnote zu Art. 13 Abs. 1 Bst. a.

17 SR 817.023.41