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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten

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6. Abschnitt: Selbstkontrolle

Art. 18 Produktbeobachtung

1Hat die Herstellerin, die Importeurin oder die Händlerin Grund zur Annahme, dass ein von ihr erstmalig in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den anwendbaren Bestimmungen entspricht, so ergreift sie unverzüglich die erforderlichen Massnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen, es falls nötig vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

2Sie unterrichtet, wenn mit dem Spielzeug Gefahren verbunden sind, unverzüglich die Vollzugsbehörde jener Kantone, in denen sie das Spielzeug in Verkehr gebracht hat, und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Massnahmen.

Art. 19 Stichproben und Prüfungen

Ist es angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Gefahren angezeigt, so hat die Herstellerin und Importeurin zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten:

a. von in Verkehr befindlichen Spielzeugen Stichproben durchzuführen und Prüfungen vorzunehmen;

b. ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe zu führen; und

c. die Händlerin über jegliche Überwachung auf dem Laufenden zu halten.

Art. 20 Rückverfolgbarkeit

1Die Importeurin und die Händlerin müssen die Vollzugsbehörden darüber informieren, von wem sie ein Spielzeug bezogen haben.

2Die Herstellerin und die Importeurin müssen die Vollzugsbehörden darüber informieren, an wen sie ein Spielzeug abgegeben haben.

3Die Herstellerin, die Importeurin und die Händlerin müssen den Vollzugsbehörden die Informationen für einen Zeitraum von 10 Jahren vorlegen können. Diese Frist beginnt für die Herstellerin mit dem erstmaligen Inverkehrbringen und für die Importeurin und Händlerin mit dem Bezug des Spielzeugs zu laufen.

4Bei einer Serienanfertigung beginnt die Frist für die Herstellerin mit der Fertigstellung des letzten Exemplars zu laufen.

7. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstelle

Art. 21

1Eine Konformitätsbewertungsstelle muss: