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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten

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Organozinn- 0,9 0,212

verbindungen Zink 3750 93846000

Diese Grenzwerte gelten nicht für Spielzeug und Bestandteile von Spielzeug, welche bei bestimmungsgemässen oder vorhersehbaren Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern durch ihre Zugänglichkeit, ihre Funktion, ihr Volumen oder ihre Masse jegliche Gefährdung durch Saugen, Lecken, Verschlucken oder längerem Hautkontakt eindeutig ausschliesst.

12. Abweichend von Ziffern 1a, 2 und 3 darf Spielzeug nicht mehr als 0,1 Mas-

senprozent (Summengrenzwert) folgender Phthalsäureester enthalten: Di-(2- ethylhexyl)phthalat (DEHP21), Dibutylphthalat (DBP22) und Benzylbutylphthalat (BBP23). Spielzeug, das von Kindern in den Mund genommen werden kann, darf nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert) folgender Phthalsäureester enthalten: Di-isononylphthalat (DINP24), Diisodecylphthalat (DIDP25) und Di-n-octylphthalat (DNOP26).

13. Spielzeug und Bestandteile von Spielzeug dürfen nicht mehr als 5 mg/kg frei

verfügbares Benzol enthalten.

14. Das Bundesamt für Gesundheit kann den kantonalen Vollzugsbehörden bis

zur Änderung dieser Verordnung durch das Eidgenössische Departement des Innern befristete Weisungen über die Beschränkung der Verwendung von weiteren Stoffen in Spielzeug erteilen, sofern sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind. Die Weisungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.

4. Elektrische Eigenschaften

1. Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung betragen, und an keinem zugänglichen Teil dürfen 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung überschritten werden.

Die innere Spannung darf 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung nur dann überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass die Kombination von Spannung und Stromstärke auch bei defektem Spielzeug kein Risiko bildet oder keinen schädlichen Stromschlag erzeugen kann.

2. Spielzeugteile, die an einer Stromquelle , die einen Stromschlag verursachen kann, angeschlossen sind, oder mit einer Stromquelle in Berührung kommen

21 CAS-Nr. 117-81-7; European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances (EINECS)-Nr. 204-211-0

22 CAS-Nr. 84-74-2; EINECS-Nr. 201-557-4

23 CAS-Nr. 85-68-7; EINECS-Nr. 201-622-7

24 CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0; EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9

25 CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1; EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4

26 CAS-Nr. 117-84-0; EINECS-Nr. 204.214-7