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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten
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5Bei kleinem Spielzeug, das ohne Verpackung verkauft wird, sind die Warnhinweise auf dem Spielzeug selbst anzubringen.
6Spielzeug darf nicht mit Warnhinweisen nach Anhang 3 Teil B versehen werden, die dem bestimmungsgemässen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.
7Warnhinweise müssen für die Konsumentinnen und Konsumenten vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch für den Fernkauf.
8Die Warnhinweise und die Gebrauchsanweisung müssen mindestens in den Amtssprachen des Ortes, an dem das Spielzeug in Verkehr gebracht wird, abgefasst sein.
9Bevor die Herstellerin und Importeurin ein Spielzeug erstmals in Verkehr bringt, stellt sie sicher, dass dem Spielzeug die Warnhinweise und die Gebrauchsanweisung beigefügt sind.
10Bevor die Händlerin ein Spielzeug in Verkehr bringt, überprüft sie, ob dem Spielzeug die Warnhinweise und die Gebrauchsanweisung beigefügt sind.
Art. 5 Konformitätskennzeichen
1Spielzeug, das in Verkehr gebracht wird, muss das Konformitätskennzeichen nach dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/20082 tragen.
2Das Konformitätskennzeichen darf nur durch die Herstellerin oder ihre Bevollmächtigte angebracht werden.
3Das Konformitätskennzeichen darf nur dann angebracht werden, wenn mit dem nach Artikel 11 anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde, dass das Spielzeug den anwendbaren Bestimmungen entspricht.
4Das Konformitätskennzeichen ist deutlich sichtbar und dauerhaft auf dem Spielzeug, einem am Spielzeug befestigten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen.
5Falls das Konformitätskennzeichen eines verpackten Spielzeugs von aussen nicht erkennbar ist, so ist es wenigstens auf der Verpackung anzubringen.
6Bei kleinem Spielzeug und Spielzeug, das aus kleinen Teilen besteht, kann das Konformitätskennzeichen wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden. Ist dies beim Verkauf von Spielzeug mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich und wurde die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet, so ist das Konformitätskennzeichen an der Präsentationsverpackung anzubringen.
7Neben dem Konformitätskennzeichen kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf eine besondere Gefahr hinweist oder eine besondere Verwendung vorschreibt, sofern dadurch die Sichtbarkeit und Bedeutung des Konformitätskennzeichens nicht beeinträchtigt wird.
2 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates; Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.