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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten

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a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199610 akkreditiert sein;

b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder

c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

2Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss nachweisen, dass die Qualifikation dieser Stelle und die von ihr angewandten Verfahren den schweizerischen Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199511 über die technischen Handelshemmnisse genügen.

8. Abschnitt: Zusammenarbeit mit der Vollzugsbehörde

Art. 22

Die Herstellerin, Bevollmächtigte, Importeurin oder Händlerin:

a. stellt der Vollzugsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind; und

b. arbeitet mit der Vollzugsbehörde auf deren Verlangen bei allen Massnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit von ihr in Verkehr gebrachten Spielzeugen verbunden sind, zusammen.

9. Abschnitt: Anpassung der Anhänge

Art. 23

Falls erforderlich, passt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Anhänge wie folgt an:

a. Anhang 1-3, 5 und 6 an die Richtlinie 2009/48/EG12;

b. Anhang 4, soweit möglich, an die international harmonisierten Normen.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Spielzeugverordnung vom 27. März 200213 wird aufgehoben.

10 SR 946.512

11 SR 946.51

12 Siehe Fussnote zu Art. 13 Abs. 1 Bst. a .