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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 32 Seiten
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Art. 13 Baumusterprüfbescheinigung
1Die Baumusterprüfbescheinigung ist nach dem Verfahren des Anhangs II Modul B Nummer 3 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG7 auszustellen. Sie enthält darüber hinaus:
a. einen Verweis auf diese Verordnung oder auf die Richtlinie 2009/48/EG8;
b. ein Farbfoto und eine Beschreibung des Spielzeugs einschliesslich seiner Abmessungen; und
c. eine Liste der durchgeführten Prüfungen Verweisen auf die jeweiligen Prüfberichte.
2Die Baumusterprüfbescheinigung ist zu überprüfen:
a. bei Bedarf, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs;
b. mindestens aber alle fünf Jahre.
3Erfüllt das Spielzeug die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 43 Absätze 2-4 LGV und die besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang 2 nicht mehr, so wird die Baumusterprüfbescheinigung zurückgezogen.
Art. 14 Konformitätserklärung
1Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 43 Absätze 2-4 LGV und die besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang 2 erfüllt, so stellt die Herstellerin eine Konformitätserklärung aus.
2Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt die Herstellerin die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs.
3Die Konformitätserklärung muss mindestens die in Anhang 6 und die in den anwendbaren Modulen nach Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG9 angegebenen Elemente umfassen.
4Sie muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein.
5Die Herstellerin muss die Konformitätserklärung auf dem neuesten Stand halten.
6Sie bewahrt die Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs auf. Bei der Serienanfertigung beginnt die Frist mit der Fertigstellung des letzten Exemplars zu laufen.
7Die Importeurin muss eine Kopie der Konformitätserklärung für die Vollzugsbehörden während zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs oder des letzten Exemplars eines Spielzeugs aus einer Serienanfertigung bereithalten.
7 Siehe Fussnote zu Art. 11 Abs. 2.
8 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug; Fassung gemäss ABl. L 170 vom 30.6.2009, S.1.
9 Siehe Fussnote zu Art. 11 Abs. 2.