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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 196 Seiten

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E-Nr. des Bezeichnung des verwendeten Höchstmenge Zubereitungen von Zusatzstoffen, denen der verwendeten Zusatzstoffs Zusatzstoff zugesetzt werden darf

Zusatzstoffs

10 000 mg/kg in Trockene Zubereitungen von Polyoder Zubereitung len

553a Magnesiumsilicat 10 000 mg/kg in Trockene Zubereitungen von Polyo-

der Zubereitung len

553b Talkum 10 000 mg/kg in Trockene Zubereitungen von Polyo-

der Zubereitung len

900 Dimethylpolysiloxan 200 mg/kg in der Farbstoffzubereitungen von E 160 a,

Zubereitung, Karotine, E 160 b, Annatto (Bixin,

0,2 mg/l im Norbixin), E 160 c, Paprikaextrakt Lebensmittel- (Capsanthin, Capsorubin), E 160 d, endprodukt Lycopin, und E 160 e, Beta-apo-8'- Carotinsäure-Ethylester

903 Carnaubawachs 130 000 mg/kg Als Stabilisator in Zubereitungen von

in der Zuberei- Süssungsmitteln und/oder Säuren für tung, Kaugummi

1200 mg/kg im

Endprodukt aus

allen Quellen

* = Ausgenommen als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassene Enzyme.

** = Anthocyane (E 163) können bis zu 100 000 mg/kg an Sulfiten enthalten. Nach den Reinheitskriterien Anhang 4 dürfen Sulfitlaugen-Zuckerkulör (E 150 b) und Ammonsulfit-Zuckerkulör (E 150 d) 200 mg/kg enthalten.

3. Zusatzstoffe inklusive Trägerstoffe in Enzymen*

Allgemeine Regeln für die Bedingungen der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen:

1. Die in der Gruppe I des Anhangs 2 aufgeführten Zusatzstoffe unterliegen als Zusatzstoffe (nicht als Trägerstoffe) in Lebensmittelzusatzstoffen grundsätzlich keiner Höchstmengenbeschränkung, sofern nicht anders angegeben.

2. Bei Phosphaten und Silicaten wurden bei Verwendung als Zusatzstoffe nur für die Enzymzubereitung, nicht für das Lebensmittelenderzeugnis, Höchstmengen festgelegt.

3. Bei allen anderen Lebensmittelzusatzstoffen mit numerischem ADI-Wert wurden für die Enzymzubereitung und das Lebensmittelenderzeugnis Höchstmengen festgelegt.

4. Kein Lebensmittelzusatzstoff wird in der Funktion als Farbstoff, Süssungsmittel oder Geschmacksverstärker zugelassen.

E-Nr. des Bezeichnung des Höchstmenge in der Höchstmenge im Höchstmenge in Verwendung verwendeten verwendeten Enzymzubereitung Lebensmittel- Getränken als Träger-Zusatzstoffs Zusatzstoffs endprodukt ausser stoff mög-

Getränke lich?

E 170 Calciumcar- GHP GHP GHP Ja

bonat

E 200 Sorbinsäure 20 000 mg/kg 20 mg/kg 10 mg/l

(einzeln oder in

Kombination

berechnet als

freie Säure)