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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 14 Seiten

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Anhang 3 (Art. 5 Abs. 2 Bst. i Ziff. 3, Art. 6 Abs. 3 Bst. a und Abs. 8 Bst. a und b, Art. 38 Bst. a)

Gattungsbezeichnungen von Zusatzstoffen

1. «Süssungsmittel» sind Stoffe, die zum Süssen von Lebensmitteln und in

Tafelsüssen verwendet werden.

2. «Farbstoffe» sind Stoffe, die einem Lebensmittel Farbe geben oder die Farbe

in einem Lebensmittel wiederherstellen; hierzu gehören natürliche Bestandteile von Lebensmitteln sowie natürliche Ausgangsstoffe, die normalerweise weder als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutaten verwendet werden.

Zubereitungen aus Lebensmitteln und anderen essbaren natürlichen Ausgangsstoffen, die durch physikalische oder chemische Extraktion gewonnen werden, durch die die Pigmente im Vergleich auf ihren ernährungsphysiologischen oder aromatisierenden Bestandteilen selektiv extrahiert werden, gelten als Farbstoffe im Sinne dieser Verordnung.

3. « Konservierungsstoffe» sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln

verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen, oder vor dem Wachstum pathogener Mikroorganismen.

4. «Antioxidationsmittel» sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln

verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen.

5. «Trägerstoffe» sind Stoffe, die verwendet werden, um Lebensmittelzusatz-

stoffe, -aromen oder -enzyme, Nährstoffe oder sonstige Stoffe, die einem Lebensmittel zu Ernährungszwecken oder physiologischen Zwecken zugefügt werden, zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne ihre Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um deren Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.

6. «Säuerungsmittel» sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhö-

hen oder diesem einen sauren Geschmack verleihen.

7. «Säureregulatoren» sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines

Lebensmittels verändern oder steuern.

8. «Trennmittel » sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines

Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.

9. «Schaumverhüter» sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder

verringern.

10. «Füllstoffe» sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels

bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.